Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Wegen bloss sporadischer Erwähnung des Zeichens in Fliesstexten und Überschriften und angesichts des fehlenden Schweiz- oder Warenbezugs und der mangelnden Abdeckung des Tessins gelang es der Markenhinterlegerin nicht, mittels Gebrauchsbelegen die Verkehrsdurchsetzung des gemeinfreien Zeichens HYBRITEC nachzuweisen.
Selbst wenn der umgangssprachliche Begriff «XOXO» nur von Teenagern und sehr jungen Frauen als «Hugs and Kisses» verstanden wird, stellt er gemäss EuG für Waren, die typischerweise als Geschenk angeboten werden, einzig eine Werbebotschaft dar, die vom Markenschutz ausgeschlossen ist.
primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens
Aus der Mehrdeutigkeit der Zeichenbestandteile konnte keine Unterscheidungskraft geschöpft werden. Das in doppelter Hinsicht sinnstiftende Zeichen „primeGear“ wurde für Dienstleistungen der Klasse 40 gestützt auf Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Praxis zur fehlenden Unterscheidungskraft und dem anpreisenden Charakter von Zeichen wurde bestätigt. Die schweizerische und europäische Rechtsprechung weisen in dieselbe Richtung.
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall SMAC gegen LISSMAC die Beschwerde umfänglich gutgeheissen und bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen, die für sich genommen nicht schützenswert sind.
Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es, wie der Verkäufer, den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.
Nichtigerklärung der 3D Unionsmarke «Rubik’s Cube»
Das EuG hat die Nichtigkeit der 3D Unionsmarke «Rubik’s Cube» bestätigt, da ihre wesentlichen Merkmale darin bestanden, die von der betroffenen Ware («Rubik’s Cube») angestrebte technische Wirkung zu erreichen. Wäre dieser Fall vom Bundesgericht zu entscheiden gewesen, ist es zweifelhaft, dass das Ergebnis angesichts der schweizerischen Praxis - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Gestaltungsalternative - das Gleiche gewesen wäre.
ROLEX macht Ernst gegen Kapillarimporte und der Wolf beisst doch
Auch eine natürliche Person, die Uhrenfälschungen zu privaten Zwecken in die Schweiz importiert, kann – ohne Verschuldensnachweis – markenrechtlich verfolgt werden. Eine Klage gestützt auf Art. 55 Abs. 1 Bst. a MSchG setzt dabei voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens des Importeurs besteht.
„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“
Weisen die sich gegenüberstehenden, kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteile hinreichende klangliche und schriftbildliche Unterschiede auf resp. wecken die jeweiligen Eingangssilben beim Publikum – mit den Worten der Gerichte – «unterschiedliche Assoziationen», vermag gemäss Bundesgericht auch eine bestehende räumliche Nähe der Parteien von nur wenigen Kilometern keine Verwechslungsgefahr der beiden Firmen zu begründen.
Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ) - Erstmals spricht das Bundesgericht einem ESZ einen Schutzbereich zu
Erstmals wurde vom Bundesgericht die Frage beantwortet, ob einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zukommt. In Einklang mit dem Bundespatentgericht (Vorinstanz) wurde dies bejaht. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Generikum, welches ein anderes Salz (Derivat) enthält als das Originalpräparat, in den Schutzbereich des Zertifikats fallen kann.
Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?
Mit Urteil C-124/18 P vom 29. Juli 2019 vertiefte der EuGH seine Praxis zu den absoluten Eintragungshindernissen von Marken. Anhand von zwei Unionsmarken der Red Bull GmbH erörterte er, ob die jeweils aus den Farben Blau und Silber zusammengesetzten Marken und ihren jeweiligen Beschreibungen den Anforderungen an eine Unionsmarke genügen.