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„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht

„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

I.    Vorbemerkungen

Das kommentierte Urteil BGer 4A_170/2019 bestätigt und wiederholt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den anwendbaren Grundsätzen bei der Beurteilung der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall zweier baselländischer Unternehmen mit den kennzeich-nungskräftigen Firmenbestandteilen «Archroma» einerseits und «accroma» andererseits (beid¬seits je mit kennzeichnungsschwachen Zusätzen).

Im Ergebnis wird die vorinstanzliche Entscheidung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestätigt; d.h. keine Verletzung der klägerischen Firma und Abweisung der Beschwerde angesichts der schriftbildlichen und klanglichen Unterschiede der Vergleichszeichen sowie abweichender «Assoziationen» bei den Eingangssilben. In ähnlicher Weise wurde auch schon im vorangehenden Urteil BGer 4A_125/2019 entschieden, bei dem sich die kennzeichnungs¬kräftigen Firmenbestandteile «altrimo» und «atrimos» von zwei Ostschweizer Unternehmen (mit «unterschiedlichen Assoziationen») gegenüberstanden.

Darüber hinaus nimmt das Bundesgericht in BGer 4A_170/2019 – Archroma/accroma hinsichtlich der massgeblichen Verkehrskreise im Firmenrecht sowie der geografischen Nähe der Parteien als ergänzende Beurteilungskriterien zur firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr die erforderlichen Korrekturen (zur Vorinstanz) und Klarstellungen vor. 

II.    «The Issues»

Der vorliegende Fall, BGer 4A_170/2019, befasst sich in erster Linie mit der Zeichenähnlichkeit resp. Verwechslungsgefahr zwischen den zwei Firmenbestandteilen «Archroma» (Klägerinnen) und «accroma» (Beklagten).

Zudem wollten die Klägerinnen der Beklagten die Benutzung der Domain-Namen accroma.com und accroma.ch gerichtlich untersagen lassen, und zwar gestützt auf Firmen- und Namensrecht.

Strittig war insbesondere ob sich die zwei Vergleichszeichen klanglich und schriftbildlich ähnlich sind, welche Verkehrskreise bei Firmenkollisionen massgebend sind und ob bzw. wie sich die geografische Nähe der Parteien auf den Beurteilungsmassstab für die deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen auswirkt. 

III.    Ausgangslage

Die drei in Reinach, Kanton Basel-Landschaft, domizilierten Klägerinnen Archroma Management GmbH, Archroma IP GmbH und Archroma Consulting Switzerland GmbH gehören alle drei zum Archroma-Konzern, einer weltweit im Bereich der Herstellung und es Vertriebs von Farben und Spezialitätenchemie tätigen Unternehmensgruppe.

Die Beklagte, eine accroma labtec AG mit Sitz in Muttenz, ebenfalls Kanton Basel-Landschaft, bezweckt die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen.

Die Parteien wenden sich demnach nicht an die gleichen Kundenkreise (d.h. keine Konkurrentinnen), haben aber ihren Sitz im gleichen Kanton, und zwar nur gerade zehn Kilometer voneinander entfernt.

Dies nahmen die Klägerinnen zum Anlass, um gegen die Beklagte bzw. ihre Firma sowie gegen deren Domain-Namen accroma.com und accroma.ch gestützt auf Firmen- und Namensrecht gerichtlich vorzugehen. 

IV.    Vorinstanzlicher Entscheid

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte für die Beurteilung einer allfälligen Firmenkollision die Elemente „Archroma“ und „accroma“ gegenüber, weil sich die Zusätze „Management“, „IP“ und „Consulting Switzerland“ bei den klägerischen Firmen in Sachbezeichnungen erschöpften und auch der Zusatz „labtec“ in der Firma der Beklagten angesichts des Gesellschaftszwecks (Laborautomationssysteme) wenig kennzeichnungskräftig sei.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei laut Vorinstanz aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum zu beurteilen, also denjenigen Personen, welche mit den Parteien in Kontakt treten würden. Doch vermöge selbst die Beurteilung aus Sicht des allgemeinen Durchschnittspublikums vorliegend nichts am Ausgang zu ändern (im Sinne einer häufig anzutreffenden «beschwerdesicheren» Eventualbegründung).

Für die Anwendung einer besonderen Strenge beim Massstab der Unterscheidbarkeit sah die Vorinstanz vorliegend keinen Anlass. Zu einen stünden die Parteien zueinander nicht im Wettbewerb in derselben Branche und zum anderen befänden sich ihre Domizile Reinach (Klägerinnen) und Muttenz (Beklagte) auf unterschiedlichen Verkehrsachsen (innerhalb des Kantons). 

Quelle: Google Maps 

Hinzu komme, dass beide Parteien international tätige Unternehmen seien, womit die geogra-fische Lage ihres jeweiligen Sitzes firmenkollisionsrechtlich eine untergeordnete Bedeutung aufweise. Somit rechtfertige auch dies keine besonders hohen Anforderungen. 

Gestützt auf diesen „herkömmlichen“ Massstab an die deutliche Unterscheidbarkeit kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die beiden sich gegenüberstehenden Wortkreationen „Archroma“ und „accroma“ – jeweils als Ganzes ohne erkennbaren Sinngehalt – in Bezug auf Schriftbild und Wortklang derart hinreichende Unterschiede aufweisen, dass keine Verwechslungsgefahr entstehe. Dafür sprächen u.a. auch die verschiedene Schreibweise der Firmen gemäss Register (Gross- und Kleinbuchstaben) sowie die «unterschiedlichen Assoziationen» im Bereich der Eingangssilben «Arch» (Englisch für Bogen oder Erz-) und «acc» (kein klar umschriebener Sinngehalt). Würde der Zusatz „labtec“ auf Seiten der Beklagten noch berücksichtigt, wäre der Abstand am Ende noch grösser.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verneinte demnach eine Verwechslungsgefahr und wies die Klage ab. Hiergegen erhoben die Klägerinnen Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

V.    Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht korrigierte zunächst unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung  die Vorinstanz, wonach die konkrete Prüfung der Verwechslungsgefahr im Firmenrecht nicht anhand der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum, sondern aus der Sicht des allgemeinen Publikums zu erfolgen hat.

Des Weiteren stellte das Bundesgericht klar, dass eine unterschiedliche Gross- und Klein-schreibung für sich allein betrachtet keine hinreichende Unterscheidbarkeit beim Schriftbild zu begründen vermag. Da der vorinstanzliche Entscheid allerdings entsprechende Eventual-begründungen enthielt, reichten diese erfolgreichen Rügen nicht aus, um den vorinstanzlichen Entscheid bundesrechtswidrig zu machen.

Bezüglich Zeichenähnlichkeit schliesst sich das Bundesgericht der Vorinstanz an, wonach primär die Bestandteile „Archroma“ und „accroma“ im Gedächtnis des Publikums haften bleiben würden. Trotz gleicher Anzahl Silben und Übereinstimmung im Element «roma» würden die Zeichen, gemäss Bundesgericht, aufgrund der Eingangssilben „Arch“ und „acc“ erheblich anders ausgesprochen. Zudem würden die zwei Eingangssilben beim Durchschnittsadressaten „unterschiedliche Assoziationen“ wecken, zumal „Arch“ einen klarer umschriebenen Sinngehalt aufweise als das Präfix „acc“. Wie die Vorinstanz bejahte auch das Bundesgericht, trotz vergleichbarer Wortlänge, einen erheblichen Unterschied im Schriftbild, und zwar insbesondere aufgrund der Wortanfänge.

Schliesslich verneinte das Bundesgericht auch das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach vorliegend aufgrund der geografischen Nähe der Parteien besonders hohe Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen seien. Da die Parteien keine Konkurrentinnen im Wettbewerb seien und den Sitz nicht am gleichen Ort hätten, sei allein aufgrund der geringen Distanz von ca. zehn Kilometern zwischen den Parteien kein Grund für eine besonders hohe Gefahr von Verwechslungen gegeben. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen. 

VI.    Fazit und Beurteilung

Wie schon im vorangehenden Urteil BGer 4A_125/2019, in dem sich die kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteile «altrimo» und «atrimos» gegenüberstanden, vermochten auch im vorliegenden Fall BGer 4A_170/2019 «unterschiedliche Assoziationen» im Bereich des klanglichen Vergleichs der Zeichen (insbesondere bestimmter Einzelsilben) den Ausschlag geben, obschon zwischen den Parteien nur eine relativ geringe Distanz von wenigen Kilometern lag. Geografische Nähe allein vermochte die Anforderungen an die Unterscheid¬barkeit der Firma nicht derart zu erhöhen, dass die klanglichen und schriftbildlichen Abweichungen übersteuert werden konnten.

Zu begrüssen sind vorab die beiden höchstrichterlichen Klarstellungen im Firmenrecht bezüglich massgeblichem Aufmerksamkeitsgrad (relevantes Publikum) und Gross- und Kleinschreibung (Schriftbild): 

  • Auch wenn die Parteien im Verfahren allenfalls Entgegenstehendes behaupten (Verhand-lungsmaxime) oder die Parteien sich vom im Register eingetragenen Gesellschaftszweck her effektiv primär oder ausschliesslich an ein Fachpublikum richten, ist im Firmenrecht – anders als etwa im Markenrecht – das allgemeine Publikum massgebend, zu welchem nicht nur Kunden, sondern auch Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste gehören. 
  • Gemäss EHRA Weisung  zählt die Gross- und Kleinschreibung zu den nicht unterscheidungsfähigen Bestandteilen und Merkmalen. In gleicher Weise hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei der Beurteilung der Firmenidentität gewisse Unterschiede in der Schreibweise der zu vergleichenden Zeichen ausser Acht gelassen werden können, da sie zu wenig einprägsam sind. Dazu zählen etwa Interpunktionszeichen oder die Gross- und Kleinschreibung . Vorliegend war zwar nicht die Identität, sondern die Verwechselbarkeit der streitgegenständlichen Firmen das Thema; doch ist es vor dem Hintergrund der notorisch bekannten uneinheitlichen Anwendung von Gross- und Kleinschreibung im Geschäftsverkehr (auch bei Firmen) sicherlich zutreffend, beim Schriftbild nicht auf dieses Kriterium abzustellen. 

Darüber hinaus präzisiert – und relativiert – das Bundesgericht das (Begleit-)Kriterium der geografischen Nähe bei Firmenkollisionen dahingehend, dass die bloss geringe räumliche Distanz von wenigen Kilometern zwischen den Parteien, sogar innerhalb des gleichen Kantons, für sich allein nicht ausreicht, um die Anwendung eines besonders strengen Massstabes zu begründen. Die Parteien müssten hierzu offenbar Sitz am gleichen Ort haben (nicht nur im gleichen Kanton) und/oder sich an die gleichen Kundenkreise wenden, d.h. Konkurrentinnen sein, welche miteinander im Wettbewerb stehen.

Schliesslich bleibt festzustellen, dass sich im Bereich der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit beim Wortklang ein neues Kriterium eingeschlichen zu haben scheint, nämlich dasjenige der „unterschiedlichen Assoziationen“ von Firmenbestandteilen bzw. einzelnen Silben . Hier ist nach Ansicht des Schreibenden eine gewisse Vorsicht geboten, weil 

  • solche Unterscheidungen bezüglich angeblich geweckter Gedankenassoziationen, wenn schon, beim Kriterium Sinngehalt (innerhalb der Zeichenähnlichkeit) und nicht beim Wortklang anzusiedeln wären, 
  • der Gesamteindruck der Vergleichszeichen in jedem Fall nicht ausser Acht gelassen darf bzw. Firmen nicht unnötig in ihre (Einzel-)Bestandteile „zerstückelt“ werden sollten, und 
  • dadurch die Gefahr bestehen kann, dass beliebige Assoziationen, welche sich nicht auf das jeweilige Gesamtzeichen erstrecken, die firmenrechtlichen Entscheide unvorhersehbarer machen. 
iusNet IP 25.02.2020