Kein Licht am Ende des Tunnels für «Luminarte» im Kennzeichenstreit gegen «Lumimart»
Zwischen dem hierzulande im Verkehr für Leuchten und Lampen durchgesetzten Kennzeichen «Lumimart» einerseits und dem Zeichen eines grenznahen deutschen Mitbewerbers «Luminarte» andererseits besteht gemäss Bundesgericht eine mittelbare Verwechslungsgefahr nach UWG. Die von der Vorinstanz festgestellte erhöhte Bekanntheit der klägerischen Fachmarktkette zufolge langjährigen und intensiven Gebrauchs war mitentscheidend.
Klage auf Übertragung eines angemeldeten Zeichens (Markenanmeldung) zulässig
Auf Übertragung der Marke kann geklagt werden, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat (Art. 53 Abs. 1 MSchG). Unter Marke wird die registrierte Marke und nicht das lediglich angemeldete Zeichen verstanden. Das Bundesgericht bestätigt neu die einhellige Lehrmeinung und erklärt die Klage auf Übertragung bereits für Markenanmeldungen als zulässig.
Schweizer Patent neu mit Vollprüfung; alternativ dazu neu das Institut der ungeprüften Gebrauchsmuster
Der Vorentwurf des schweizerischen Patentgesetzes sieht die Einführung eines vollgeprüften Patents, die Einführung eins ungeprüften Gebrauchsmusters sowie erweiterte Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten vor. Die Kommentierung begutachtet diese Neuerungen kritisch und nimmt dabei auch auf die neuesten Entwicklungen betreffend den UPC Bezug.
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig im reduziert kennzeichnungskräftigen Element übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall CRUNCH gegen TIFFANY CRUNCH N CREAM die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in kennzeichnungsschwachen Elementen übereinstimmen.
Brompton Faltrad – Urheberrechtlicher Schutz eines Gebrauchsgegenstands?
Der EuGH setzt seine frühere Rechtsprechung zur Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs fort. Ist die Werkschöpfung durch technische Erwägungen bestimmt und besteht gleichwohl genügend Raum für den Ausdruck freier kreativer Entscheidungen, so ist gemäss EuGH die Anerkennung urheberrechtlichen Schutzes möglich.
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Wegen bloss sporadischer Erwähnung des Zeichens in Fliesstexten und Überschriften und angesichts des fehlenden Schweiz- oder Warenbezugs und der mangelnden Abdeckung des Tessins gelang es der Markenhinterlegerin nicht, mittels Gebrauchsbelegen die Verkehrsdurchsetzung des gemeinfreien Zeichens HYBRITEC nachzuweisen.
Selbst wenn der umgangssprachliche Begriff «XOXO» nur von Teenagern und sehr jungen Frauen als «Hugs and Kisses» verstanden wird, stellt er gemäss EuG für Waren, die typischerweise als Geschenk angeboten werden, einzig eine Werbebotschaft dar, die vom Markenschutz ausgeschlossen ist.
primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens
Aus der Mehrdeutigkeit der Zeichenbestandteile konnte keine Unterscheidungskraft geschöpft werden. Das in doppelter Hinsicht sinnstiftende Zeichen „primeGear“ wurde für Dienstleistungen der Klasse 40 gestützt auf Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Praxis zur fehlenden Unterscheidungskraft und dem anpreisenden Charakter von Zeichen wurde bestätigt. Die schweizerische und europäische Rechtsprechung weisen in dieselbe Richtung.
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall SMAC gegen LISSMAC die Beschwerde umfänglich gutgeheissen und bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen, die für sich genommen nicht schützenswert sind.
Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es, wie der Verkäufer, den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.