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Herkunftsangaben

Praxislockerung zu einfachen Herkunftsangaben - Revision von Teil 5 der Richtlinien in Markensachen des IGE

Gesetzgebung
Markenrecht
Per 1. März 2022 hat das IGE Teil 5 seiner Richtlinien in Markensachen revidiert. Dabei geht es um den grundsätzlichen Verzicht auf die geografische Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste bei einfachen Herkunftsangaben. Das IGE erklärt die Änderungen und fügt jedoch einen Katalog von Ausnahmen zu dieser Neuerung bei. Der Ansatz zur Praxisänderung liegt darin, dass eine Herkunftsangabe erst dann als irreführend qualifiziert wird, wenn sie tatsächlich für Produkte anderer Herkunft verwendet wird.
iusNet IP 14.07.2022

Der gegen die Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.) sowie «UNIVERSAL GENEVE» geltend gemachte Nichtgebrauch setzt sich für Uhren nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Für Uhren konnte die Inhaberin der Zeichen «U UNIVERSAL GENEVE (fig.)» sowie «UNIVERSAL GENEVE» im Vergleich zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs genügend Beweismittel vorbringen, welche einen relevanten Markengebrauch glaubhaft(er) machten. Demgegenüber misslang der Gebrauchsnachweis für die weiter beanspruchten Uhrenbestandteile. Weiter qualifizierte das Gericht «GENEVE» als Herkunftsangabe und attestierte es den Uhren sowie Uhrwerken, nicht aber weiteren Bestandteilen, einen ausreichenden Schweizer Umsatz.
iusNet IP 27.10.2021

Zur geografischen Einschränkungspraxis IGE von Dienstleistungen

Fachbeitrag
Markenrecht
Seit 2017 mussten Dienstleistungen von Marken mit geografischen Herkunftsangaben analog der Ware auf die geografische Herkunft eingeschränkt werden. Art 49 MSchG schloss die Irreführung unter gewissen Voraussetzungen aus. Dennoch verlangte das IGE bis zum BGer 4A_361/2020 eine geografische Herkunftseinschränkung der Dienstleistung. Mit Newsletter Marken 2021/04 versucht das IGE die bundesgerichtliche Rechtsprechung in einer Praxisfestlegung umzusetzen; ein erster Versuch. Die Praxis dient als Ergänzung, nicht aber als ausschliessliches Kriterium.
Niklaus Mürner
iusNet IP 30.08.2021

«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BGer bestätigt, dass die angebotenen Dienstleistungen markenrechtlich aus der Schweiz stammen, weshalb das Zeichen selbst bei der Annahme, es enthalte einen Herkunftshinweis, nach der Definition in Art. 49 Abs. 1 MSchG zutreffend, damit im Sinne von Art. 2 lit. c sowie Art. 47 Abs. 3 MSchG zulässig und deshalb im Markenregister einzutragen wäre. Die neue Praxis des IGE, auch bei Dienstleistungen die Einschränkung auf eine schweizerische Herkunft zu verlangen, erweist sich als unrichtig.
iusNet IP 29.03.2021

Der Importeur von Waren mit Helvetia-Symbolen oder falschen geografischen Hinweisen riskiert Einziehung und Tragung von Verfahrenskosten

Rechtsprechung
Markenrecht
Wer mit Helvetia-Symbolen oder falschen geografischen Hinweisen versehene Waren in die Schweiz importiert, muss die Einziehung der Produkte gewärtigen aufgrund des Vorwurfs, er habe widerrechtlich gehandelt. Selbst wenn er strafrechtlich nicht weiterverfolgt wird, können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden mit der Begründung, sein Verhalten sei in zivilrechtlichem Sinne schuldhaft gewesen. Dabei wirkt insbesondere eine Häufung der gerügten Attribute auf Produkten oder deren Verpackung belastend im Sinne grobfahrlässigen Verhaltens.
iusNet IP 22.02.2021

Die Zeichen «LOTERIE ROMANDE» und «JOUEZSPORT ! LOTERIE ROMANDE» sind für Dienste mit Leistungserbringung am Unternehmenssitz schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Für die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 41 akzeptiert das BVGer einen Markenschutz trotz Herkunftsangabe «ROMANDE» insoweit, als sie durch die Markeninhaberin mit Sitz in Lausanne erbracht werden und da ihre Zeichnungsberechtigten Schweizer Domizil haben. Bezüglich der untersuchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 28 stellt die Angabe demgegenüber einen absoluten Ausschlussgrund dar.
iusNet IP 18.12.2020

Das Zeichen «PAIN DE SUCRE» ist für Uhren und Schmuckprodukte schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Zumal das fragliche – zweifellos französisch-sprachige – Zeichen «PAIN DE SUCRE» kein Element – wie z.B. «mont», «Rio» oder «Brésil» enthält, ist es schwerlich als Hinweis auf den Berg in Rio de Janeiro zu verstehen. Entsprechend steht die Bedeutung als Zuckerhut oder allenfalls für nicht-frankophone Personen diejenige einer originellen Fantasiebezeichnung im Vordergrund, weshalb das Zeichen (entgegen dem IGE) weder als direkte noch als indirekte Herkunftsangabe zu qualifizieren ist.
iusNet IP 22.08.2020

«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist aufgrund der Swissness-Regeln eintragungsfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist gemäss BVGer eintragungsfähig, weil die (offensichtliche) Einhaltung der aktuellen, für Art. 49 Abs. 1 MSchG zu respektierenden Kriterien eine Irreführungsgefahr ausschliesse. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Praxis des IGE zum revidierten Art. 49 Abs. 1 MSchG, wonach das betroffene Dienstleistungsregister vorsorglich auf den entsprechenden Herkunftsort einzuschränken wäre.
iusNet IP 21.06.2020

«esmara see you IN PARIS (fig.)» ist für nicht aus Paris stammende Produkte eine irreführende Herkunftsangabe

Rechtsprechung
Markenrecht
Ungeachtet der weiteren Bestandteile «esmara» sowie «see you in» genügt die Erwähnung von Paris allein – mithin ohne besonderen Einfluss durch die symbolische Darstellung des Eiffelturms –, um das Zeichen für nicht aus Paris stammende Waren als irreführende direkte Herkunftsangabe zu qualifizieren. Insbes. ändert daran auch der Slogan «see you in» (als behauptete secondary meaning) nichts; denn dadurch wird die Aufmerksamkeit noch verstärkt auf «Paris» gelenkt.
iusNet IP 01.12.2019

Ist auch im Ausland Schweiz drin, wo Schweiz draufsteht?

Fachbeitrag
Mit der Einführung der Swissness-Kriterien durch das revidierte Marken- und Wappenschutzgesetz hat die Schweiz in Sachen Herkunfts­angaben im internationalen Vergleich ein Novum geschaffen. Ein Schweizerkreuz am falschen Ort kann sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich einschneidende Konsequenzen haben. Im Streitfall muss der Beklagte beweisen, dass er die Schweizer Rezeptur oder die Schweizer Herstellungskosten korrekt berechnet hat. Durch diese Regeln werden Schweizer Produkte exklusiver und entsprechend wertvoller.
sic! 11/2019

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