Die Widerspruchsmarke «Helsana. Engagiert für das Leben» setzt sich gegen «HELSINN Investment Fund (fig.)» durch
Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteidentität der beiden Zeichen im Bereich des Finanzwesens setzt sich die Widerspruchsmarke durch. Dabei bejaht das Gericht die Verwechslungsgefahr zusammenfassend auch damit, dass betr. Eintragung der Widerspruchsmarke für Versicherungsdienstleistungen eine zu grosse Nähe der Zeichen bestehe.
Das Zeichen «PAIN DE SUCRE» ist für Uhren und Schmuckprodukte schutzfähig
«PAIN DE SUCRE» (deutsch: «Zuckerhut») ist für die beanspruchten Uhren und Schmuckprodukte mangels Eigenschaft als direkte oder direkte Herkunftsangabe schutzfähig. Auch der französisch-sprachige Sinn ist für diese Waren schwerlich als Hinweis auf den Zuckerhut in Rio de Janeiro zu verstehen; vielmehr steht die Bedeutung als Zuckerhut oder originelle Fantasiebezeichnung im Vordergrund.
Mangels notorischer Bekanntheit setzt sich «Sunday (fig.)» gegen «Kolid Sunday (fig.)» nicht durch
Das Gericht anerkennt zwar einen dauerhaften schweizweiten Gebrauch des Widerspruchszeichens. Die Belege bezüglich der geltend gemachten notorischen Bekanntheit werden jedoch als ungenügend qualifiziert.
primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens
Aus der Mehrdeutigkeit der Zeichenbestandteile konnte keine Unterscheidungskraft geschöpft werden. Das in doppelter Hinsicht sinnstiftende Zeichen „primeGear“ wurde für Dienstleistungen der Klasse 40 gestützt auf Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Praxis zur fehlenden Unterscheidungskraft und dem anpreisenden Charakter von Zeichen wurde bestätigt. Die schweizerische und europäische Rechtsprechung weisen in dieselbe Richtung.
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall SMAC gegen LISSMAC die Beschwerde umfänglich gutgeheissen und bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen, die für sich genommen nicht schützenswert sind.
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 475 827 B1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen bei einem Vorrichtungsanspruch (Erzeugnisanspruch) Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu.
Neue Tatsachen nach Fachrichtervotum/Substanziierungspflicht
Werden neue Tatsachen und Beweismittel erst nach dem Fachrichtervotum in das Verfahren eingebracht ist dies verspätet, d.h. solche Ausführungen und Dokumente werden nicht berücksichtigt (vgl. Art. 229 ZPO). Zudem muss die Klägerin konkret darlegen, wie die Merkmale gemäss den Patentansprüchen durch die Beklagte verwirklicht werden. Ein pauschaler Verweis auf die Fachinformation des Generikums (Arzneimittels) der Beklagten ist nicht ausreichend.
«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt
Das fragliche Zeichen ist mit Bezug auf die beanspruchten Produkte nicht unterscheidungskräftig, es besteht kein Freihaltebedürfnis und die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung misslang.
«DO-TANK» ist nicht schutzfähig, weil für die Produkte beschreibend oder freihaltebedürftig
Die massgebenden Fachkreise verstehen «do tank» als «Denkfabrik». Deshalb ist das Zeichen «DO-TANK» für die Dienstleistungen im betroffenen Bereich des Wissensaustausches aus verschiedenen Fachbereichen beschreibend. Und für die beanspruchten Waren im Drucksachenbereich besteht ein relatives Freihaltebedürfnis, weil «do tank» den Konkurrenten offenstehen muss.
Das Zeichen «La Irlandesa» ist nichtig, weil es einen irreführenden Produktebezug auf Irland herstellt
Die Marke «La Irlandesa» wies im Zeitpunkt ihrer Anmeldung keinerlei Bezug der beanspruchten Produkte zu Irland als Herkunftsort auf, weshalb sie böswillig irreführend wirkt und somit als nichtig zu qualifizieren ist.