Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem Kreuz in der Mitte des fraglichen Zeichens die nötige Dominanz absprach, attestiert das BVGer ihm die nötige Unterscheidungskraft, weil die Gestaltung in der Mitte die an sich vorhandene Banalität als Abbildung eines QR-Codes überspiele. Zwar erwiesen sich sowohl die weiss-rot/rot-weissen als auch die weiss-schwarzen Darstellungen markenrechtlich nicht als zulässig, jedoch kämen andere Farbgestaltungen in Frage.