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Gemeingutcharakter

«Apfel» (fig.) für Waren der Klasse 9 eintragungsfähig

Kommentierung
Markenrecht
Im Entscheid B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 hat sich das BVGer mit der Beschwerde von Apple Inc. befasst. Gegenstand war die Verfügung des IGE, mit welcher die Schutzausdehnung der IR-Nr. 1'028'240 «Apfel» (fig.) für sämtliche der beanspruchten Waren der Klasse 9 abgelehnt worden ist. Das BVGer attestierte dem Zeichen keinen beschreibenden Charakter und lehnte ein Freihaltebedürfnis des Zeichens für die beanspruchten Waren ab.
Brigitte Bieler
iusNet IP 17.12.2023

Das Zeichen «[Apfel] (fig.)» von Apple ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem fraglichen Apfel die verlangte Unterscheidungskraft wegen beschreibenden Inhalts absprach, qualifiziert das BVGer das Zeichen «[Apfel] (fig.)» als vollumfänglich schutzfähig, weil es für alle beanspruchten Waren weder beschreibend wirke noch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Dabei setzt sich das Gericht detailliert mit jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Zeichen mit Beanspruchung von inhaltsbezogenen Produkten auseinander.
iusNet IP 28.08.2023

Das Zeichen «[Flaschenform] (fig.)» bzw. «Nemiroff (3D)» ist markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das BVGer widerspricht dem Entscheid des IGE. Zwar habe dieses zu Recht allein auf die Abbildungen gemäss Registerauszug «Hinterlegungsbestätigung» abgestellt. Jedoch sei eine genügende Unterscheidungskraft zu bejahen; denn der Gesamteindruck des Zeichens wirke dank der vertikalen und waagrechten Schriftzüge «Nemiroff» kennzeichnungskräftig. Der Einwand, neben der Hinterlegungsbestätigung sei auch der vergrösserungsfähige Zugriff im Swissreg zu berücksichtigen, wird abgelehnt.
iusNet IP 23.06.2022

Die Widerspruchsmarke «YT» setzt sich gegen «EYT» für Fahrräder etc. durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Verwechslungsgefahr hiess das BVGer den Widerspruch entgegen der Vorinstanz gut. Dies insbesondere mit der Argumentation, angesichts der Übernahme der Wortelemente «YT» im jüngeren Zeichen und der entsprechenden Parallelen in Schriftbild und Wortklang entstehe das Risiko, dass die massgebenden Verkehrskreise hinter den betroffenen Zeichen unzutreffende Zusammenhänge vermuten. Der Zusatz «E» mit Blitzsymbol in der jüngeren Marke schaffe gegenüber der Widerspruchsmarke keinen genügenden Zeichenabstand.
iusNet IP 24.04.2022

Die Widerspruchsmarke «BAROCCO» setzt sich gegen «La Barocca» für Weine und Alkoholprodukte durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Vorliegens einer direkten Verwechslungsgefahr hiess das BVGer die Beschwerde gut. Dies insbesondere mit der Argumentation, eine solche Gefahr sei gegeben angesichts einer Produkte-Gleichartigkeit infolge Übernahme von Teilen des Oberbegriffs «Weine» der Widerspruchsmarke durch das jüngere Zeichen oder gar von Produkte-Identität, der Zeichenähnlichkeit im Schriftbild und weil die massgebenden Verkehrskreise das Wortelement «barocc» in beiden Zeichen als Assoziation zur Barockepoche verstünden.
iusNet IP 18.02.2022

Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit nicht gegeben, da die (beiden) Marken zum Teil aus freihaltebedürftigen Elementen bestehen

Kommentierung
Markenrecht
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Cannamigo" und "Cannabe" stellt das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die nicht freihaltebedürftigen Zeichenelemente "amigo" und "be" ab. Der Gesamteindruck der beiden Marken scheint nicht berücksichtigt zu werden. Diese mosaikartige Betrachtungsweise überzeugt nicht, da Kunden gedanklich die Marken als Ganzes einander gegenüberstellen (werden). Gemäss dem Verfasser sollte entsprechend auch das in beiden Zeichen vorhandene Element "Canna" gewürdigt werden, indem die Gesamteindrücke der beiden Marken einander gegenübergestellt werden.
Matthias Steinlin
iusNet IP 21.12.2021

Die Widerspruchsmarke «Cannabe» setzt sich gegen «Cannamigo» nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Zeichen beanspruchen zwar identische Produkte. «Canna» ist jedoch eine absolut freihalteberüftige Fachbezeichnung, was auch für die übrigen beanspruchten Produkte derselben Klasse Wirkung entfaltet. Und zwischen dem Element «be» der Widerspruchsmarke und dem «amigo» der angefochtenen fehlt jede Zeichenähnlichkeit. Entsprechend liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Angesichts des absoluten Freihaltebedürfnisses ist eine allfällige Verkehrsdurchsetzung unbeachtlich.
iusNet IP 14.12.2021

Die Widerspruchsmarke «DOLOCYL» setzt sich gegen «DOLOCAN» für die betroffenen Produkte nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Gericht bejahte zwar eine relevante Produkteähnlichkeit und hielt fest, vorliegend sei von ähnlichen Zeichen auszugehen. Im Gesamteindruck sei dennoch eine Verwechslungsgefahr zu verneinen; denn die Widerspruchsmarke weise einen lediglich reduzierten Schutzumfang auf, und ihr Buchstabe «y» wirke angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise im Verhältnis zum angefochtenen Zeichen als ausreichend unterscheidungskräftiger Zusatz.
iusNet IP 27.10.2021

Die Widerspruchsmarke «PLANÈTE +» setzt sich gegen «PERPETUAL PLANET» für die betroffenen Produkte nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Trotz Produkteähnlichkeit fehlt eine Verwechslungsgefahr. Zwar übernimmt das angefochtene Zeichen den Begriff «PLANET», jedoch erweist dieser sich im Zusammenhang mit den durch die angefochtene Marke beanspruchten Produkten als dem Gemeingut zuzurechnen und damit als schwach. Auch besteht mit dem Wort «PERPTUAL» im jüngeren Zeichen ein relevanter Unterschied und erweist sich die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke als relativ schwach.
iusNet IP 27.10.2021

Das Zeichen «QR-Code (fig.)» mit einem Kreuz in dessen Mitte ist entgegen der Ansicht des IGE schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem Kreuz in der Mitte des fraglichen Zeichens die nötige Dominanz absprach, attestiert das BVGer ihm die nötige Unterscheidungskraft, weil die Gestaltung in der Mitte die an sich vorhandene Banalität als Abbildung eines QR-Codes überspiele. Zwar erwiesen sich sowohl die weiss-rot/rot-weissen als auch die weiss-schwarzen Darstellungen markenrechtlich nicht als zulässig, jedoch kämen andere Farbgestaltungen in Frage.
iusNet IP 18.12.2020

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