Auch wenn Firmen als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sach- und Ortsbezeichnungen enthalten, stehen diese unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs
Auch wenn Firmen als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sach- und Ortsbezeichnungen enthalten, stehen diese unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs
Auch wenn Firmen als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sach- und Ortsbezeichnungen enthalten, stehen diese unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs
A. Ausgangslage
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Kloten und seit dem 21. Februar 2019 mit der Firma "Airport Taxi Zürich Kloten AG" im Handelsregister eingetragen. Diese bezweckt den Betrieb eines Taxigeschäfts.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine seit dem 25. April 2019 mit der Firma "FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG" im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche die Durchführung von Privat- und Personentransporten wie auch von Limousinen-Service bezweckt.
Am 17. März 2020 reichte die Klägerin beim Handelsgericht Zürich Klage ein und forderte, die Beklagte zu verpflichten, ihre Firma und deren Übersetzungen im Handelsregister löschen zu lassen. Weiter sei der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnungen
- FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH
- AIR-PORT TAXI ZURICH
- AÉROPORT TAXI ZURICH
- AEROPORTO TAXI ZURIGO
als Bestandteil ihrer Firma oder im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.
Mit Urteil vom 18. August 2020 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage bezüglich der genannten Begehren gut.
1. Grundsätzliches
Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR), ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370).
Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403; 127 III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die grundsätzlich frei geprüft wird...
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