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Brompton Faltrad – Urheberrechtlicher Schutz eines Gebrauchsgegenstands?

Brompton Faltrad – Urheberrechtlicher Schutz eines Gebrauchsgegenstands?

Kommentierung
Urheberrecht

Brompton Faltrad – Urheberrechtlicher Schutz eines Gebrauchsgegenstands?

I. Ausgangslage

Im Rahmen eines Vorlageverfahrens zur Vorabentscheidung befasste sich der EuGH mit der Auslegung der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG1 (nachfolgend: InfoSoc-RL) in Bezug auf einen Gebrauchsgegenstand, nämlich ein Faltrad. Als Kläger standen sich Brompton Bicyle Ltd und deren Gründer SI (nachfolgend: Brompton) als Kläger und Chedech/Get2Get (nachfolgend: Get2Get) als Beklagte gegenüber.

Brompton verkauft seit dem Jahr 1987 ein Faltrad (nachfolgend: Brompton-Fahrrad), dessen Merkmal darin besteht, drei unterschiedliche Positionen einnehmen zu können. Das Brompton-Fahrrad war früher patentrechtlich geschützt. Die Beklagte verkauft ein Fahrrad (nachfolgend: Chedech-Fahrrad), das dem Brompton-Fahrrad sehr ähnlichsieht und ebenso die drei unterschiedlichen Positionen wie ein Brompton-Fahrrad einnehmen kann.2


Oben Faltrad Brompton, unten Faltrad Chedech....

iusNet IP 25.10.2020

 

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