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Kein Licht am Ende des Tunnels für «Luminarte» im Kennzeichenstreit gegen «Lumimart»

Kein Licht am Ende des Tunnels für «Luminarte» im Kennzeichenstreit gegen «Lumimart»

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb

Kein Licht am Ende des Tunnels für «Luminarte» im Kennzeichenstreit gegen «Lumimart»

I.    Vorbemerkungen

Die vorliegende Kommentierung befasst sich mit dem lauterkeitsrechtlichen Aspekt des Urteils vom 28. Dezember 2020 rund um die Zeichen «Lumimart» einerseits und «Luminarte» andererseits (BGer 4A_267/2020). Parallel dazu gibt es noch ein markenrechtliches Urteil gleichen Datums (BGer 4A_265/2020), bei dem es um die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Schweizer Wortmarke «Luminarte» derselben beklagten Partei ging, und zwar mit der Muttergesellschaft (Markeninhaberin) der klagenden Partei aus dem Verfahren BGer 4A_267/2020 auf Klägerseite.

II.    Ausgangslage (Prozess-Sachverhalt)

Die als Klägerin (Beschwerdegegnerin) auftretende Coop Genossenschaft resp. deren Division LIVIQUE betreibt unter dem Zeichen «Lumimart» eine Schweizer Fachmarktkette für Licht, Beleuchtung und Zubehör, und zwar mit Marktführerstatus. Das klägerische Produktangebot wird – neben über 30 stationären Lampenfachmärkten (exklusiv Tessin) – auch in einem Webshop (seit 2000) unter der Domain lumimart.ch vermarktet. In diesem Zusammenhang sowie in der Werbung verwendet/e die Klägerin neben dem Zeichen «Lumimart» folgende Logos:

seit 1998 (früheres Logo) ab September 2018 (geändertes Logo)

Auf Beklagtenseite (Beschwerdeführerin) befand sich die im grenznahen Deutschland domizilierte, (bereits) 2012 gegründete Luminarte GmbH. Deren Gesellschaftszweck umfasst ebenfalls den Handel mit Beleuchtungskörpern, Leuchtmitteln und Zubehör, wobei sich ihr Angebot namentlich an deutsche und (seit Oktober 2013) auch...

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