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Domaine du droit 06

Markenrecht

«FACE ID» ist für die beanspruchten Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «FACE ID» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (Computer und Beratung auf diesem Gebiet) als beschreibend im Sinne der Funktion der Gesichtserkennung an sich oder als Mittel zum Zugang zu Geräten oder in einen Raum.
iusNet IP 23.10.2023

«Novafoil» ist für die beanspruchten Verpackungsmaschinen wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen und auf Luftpolster- oder Schweiss-Folien als beschreibend. Damit kann auf die Prüfung anderer möglicher Sinngehalte des Zeichens verzichtet werden.
iusNet IP 23.10.2023

«UNITED FOR YOUR SUCCESS» ist nicht eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht

B-1582/2022 v. 3.5.2023

Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt. Dabei ist unbeachtlich, dass mit Bezug auf die beanspruchten Waren weniger das Wort «united» als vielmehr eher die Bezeichnung «assembled» naheliegend wäre.
iusNet IP 23.10.2023

«VOLKSWAGEN» setzt sich gegen «VolksWerkstatt» durch

Jurisprudence
Markenrecht

B-938/2021 v. 21.8.2023

Das BVGer bejaht eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil das jüngere Zeichen als Variante der Widerspruchsmarke aufgefasst und damit wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Marken vermutet werden können (angefochtenes Zeichen als Hinweis auf eine Werkstatt von Volkswagen). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr fehle, weil mit Bezug auf die beanspruchten Waren von einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise auszugehen sei.
iusNet IP 23.10.2023

«TRUEDEPTH» ist für gewisse Produkte (z.B. Computer als Oberbegriff) nicht eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das BGer bestätigt den Ausschluss des Markenschutzes für «TRUEDEPTH» – als beschreibend – für alle Produkte, welche durch die massgebenden Verkehrskreise inhaltlich mit Tiefenschärfe in Verbindung gebracht werden, wobei «true» auch anpreisend als Hinweis auf die Qualität der betroffenen Waren wirke. Gleichzeitig wird die Anwendbarkeit der sog. Zweifelsfallregel im Rahmen gerichtlicher Überprüfung der Eintragungsfähigkeit verneint.
iusNet IP 23.10.2023

Sportsocken mit Gestaltungen am Fussrist bzw. Sockenschaft und Lasche am Schaftende nicht als Warenbildmarke schutzfähig

Éclairages
Markenrecht
Eine Warenbildmarke, welche die Abbildung einer Sportsocke beinhaltete, wurde vom Bundesverwaltungsgericht anhand der für Formmarken geltenden Voraussetzungen beurteilt und am Ende für nicht schutzfähig befunden, weil sie durch gemeinfreie Elemente geprägt war, welche banal-üblichen Charakter aufwiesen und rein dekorativ oder funktional bedingt waren.
Fabio Versolatto
iusNet IP 28.08.2023

Der Abbildung eines Brötchens mit Herzverzierung fehlt für Backwaren die nötige Unterscheidungskraft

Jurisprudence
Markenrecht

R 870/2022-5

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

R-870/2022-5 v. 6.7.2023

Trotz deutlich abgelaufener Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage wird dieselbe behandelt wegen offensichtlich sowohl heutiger wie auch auf den Zeitpunkt des Marken-Eintragungsgesuches zutreffender Banalität bzw. fehlender Originalität des Zeichens. Materiellrechtlich erweist sich das Zeichen als nichtig; denn insgesamt besteht die Marke nur aus branchenüblichen, nicht unterscheidungskräftigen Elementen, welche bei den massgebenden Verkehrskreisen nicht in Erinnerung bleiben.
iusNet IP 28.08.2023

Die nötige Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen, welches dem «I love you»-Emoji entspricht

Jurisprudence
Markenrecht

R 2305/2022

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

R 2305/2022-2 v. 1.6.2023

Die zweite Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, dass das beantragte Zeichen nicht die verlangte minimale Unterscheidungskraft aufweist, da es dem Emoji für «I love you» gleichkommt. Das Zeichen wirkt auf Seite der massgebenden Verkehrskreise als allgemeine Werbebotschaft bzw. positive Konnotation allgemeinster Art, weshalb es nichts enthält, was als Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Dienstleistungen hinweisen könnte.
iusNet IP 28.08.2023

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