Im Vergleich gemeinsam kopfstehende Vierecke mit diagonalen Durchbrechungen werden durch andere Kriterien aufgewogen
Im Vergleich gemeinsam kopfstehende Vierecke mit diagonalen Durchbrechungen werden durch andere Kriterien aufgewogen
Im Vergleich gemeinsam kopfstehende Vierecke mit diagonalen Durchbrechungen werden durch andere Kriterien aufgewogen
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Die deutsche B.__ GmbH (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin mehrerer Zeichen (Schweizer Marke Nr. 2P-334167 sowie internationale Marken Nr. 982019, Nr. 1017273, Nr. 1007952, Nr. 982018 und Nr. 1179560) mit Schutzwirkung für die Schweiz, welche alle folgendes Erscheinungsbild aufweisen:
mit Beanspruchung diverser Bekleidungswaren wie Socken, Damenkleider etc. der Klasse 25 für den Schweizer Markt.
Die us-amerikanische A.__ Inc. (Beklagte und Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der am 22. Februar 2016 registrierten schweizerischen Marke Nr. 684329
mit Beanspruchung analoger Produkte wie jenen der klägerischen Marken.
Am 30. September 2019 klagte die B.__ GmbH beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die A.__ Inc. u.a. mit dem Ziel der Nichtigerklärung der beklagtischen Marke. Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 erkannte das Handelsgericht auf Nichtigkeit der erwähnten (jüngeren) Marke; dies (u.a.) weil die älteren Zeichen zwar originär kennzeichnungsmässig als schwach einzustufen seien, jedoch dank Etablierung auf dem Schweizer Markt durch Markengebrauch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft...
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