Das EUIPO bestätigt, dass die angemeldete Marke angesichts der abgebildeten Tasse sowie insbesondere des Wortelements «Kaffee» eine relevante Täuschungsgefahr schafft, weil die streitigen Waren in Wirklichkeit keinen Kaffee enthalten und auch die fraglichen Vertriebs-Dienstleistungen sich nicht auf Kaffee beziehen.
Das EUG bestätigt, dass dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt: Die Anlehnung an die für Uhren hoher Qualität bekannten deutschen Stadt «Glashütte» wird als Bewerbung der beanspruchten Produkte verstanden, wobei das Wort «Original» dies noch unterstreicht.
Das EUIPO hatte die Abweisung eines Widerspruchs von Armani gestützt auf das weltweit bekannte Armani-Motiv verfügt, weil das jüngere, im Erscheinungsbild zwar leicht ähnliche Zeichen dennoch ausreichende Unterschiede aufweise. Dieser Entscheid wurde durch das EUG aufgehoben, weil die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe.
Obergericht des Kantons Bern HG 24 61 v. 7.11.2024
Entgegen der Würdigung des Falles durch das BVGer im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (vgl. dazu iusnet IP v. 23. April 2024) wird eine schädliche Verwechslungsgefahr zu Gunsten der «LONGINES»-Marken bejaht, mit der Folge, dass das Zeichen der Beklagten als nichtig erklärt wird.
Handelsgericht des Kantons Aargau HOR.2024.40 vom 5.12.2024
Die Weiterverwendung der Marke eines Verbands durch ein ausgetretenes Mitglied auf dessen Website ist markenrechtswidrig, weil dadurch der Eindruck entsteht, es bestehe nach wie vor eine Verbindung zum Verband; auch kann dieser die Einhaltung der mit der Marke verbundenen Qualitäts-Standards nicht mehr gewährleisten.
Das BGer bestätigt das Fehlen eines ernsthaften Zeichengebrauchs von «EDMOND DE ROTHSCHILD» durch die Inhaberin bzw. mit ihrem Einverständnis durch die Bank Rothschild. Dies insbesondere, weil es bei den geltend gemachten Anlässen primär um Werbung für die Bank – und zudem oft nur im Rahmen eingeladener Gäste – ging.
Der Begriff «Schnittschutz» ist auch gemäss BGer als Marke zulässig, soweit deren Beanspruchung Wannendichtbänder betrifft; denn diesbezüglich erweist sich der Bereich der Sanitärinstallateure als massgebender Verkehrskreis, welcher das Wort «Schnittschutz» nicht ohne besonderen Denk- oder Fantasieaufwand als beschreibend versteht.
Das BGer bestätigt, dass das Wort «Bimbo» insoweit sittenwidrig ist, als es im deutsch-sprachigen Bereich der Schweiz in der heutigen Zeit – zumindest auch – als rassistisches Schimpfwort mit Bezug auf Personen dunkler Hautfarbe verstanden wird. Daran ändert der Zusatz «QSR» nichts.
Trotz Übereinstimmung im «Daumen hoch» Motiv verneinte das BVGer eine Verwechslungsgefahr zur jüngeren Bildmarke mit Ziegenbock, da diese deutliche Gestaltungsunterschiede zur Wort-/Bild-Widerspruchsmarke «Like-Button» von Facebook aufwies, und sprach dem im Bereich der Digitalkommunikation notorisch bekannten, gebräuchlichen Handzeichen für Zustimmung die betriebliche Herkunftsfunktion ab.