«XOXO» ist für Produkte mit Geschenkcharakter nicht schutzfähig
Insbes. das den Internet-Slang kennende Publikum versteht «xoxo» als «hugs and kisses». Im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten aus dem Geschenkbereich ist das Zeichen daher werbend und – als wenig originell oder prägend – nicht ein leicht erkennbarer Herkunftshinweis.
Die Firma «Lavia GmbH» ist im Verhältnis zu «AVIA AG» und «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» nicht zulässig
Gemäss Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist die Firma «Lavia GmbH» wegen Verwechslungsgefahr mit den Firmen «AVIA AG» sowie «AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten» unzulässig.
«DesignWorld. (fig.)» ist nicht schutzfähig, weil für die betroffenen Möbel und Heimtextilien beschreibend
«DesignWorld. (fig.)» wird durch die Kunden ohne weiteres als Begriff verstanden, wobei sie darin einen Hinweis auf den Ort des Angebots der betroffenen Möbel und Heimtextilien erblicken. Entsprechend ist das Zeichen direkt beschreibend und somit Teil des Gemeinguts, da die grafische Gestaltung nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft ändert.
«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
«primeGear» wird durch die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres als Hinweis auf Dienstleistungen im Bereich besonders guter Grundierungen im Zusammenhang mit Getrieben oder Zahnrädern verstanden, weshalb das Zeichen nicht unterscheidungskräftig wirkt.
«Richard Man (fig.)» setzt sich gegen die Widerspruchsmarke «RICHARD MILLE» durch
Zwar besteht Produktegleichheit sowie hinsichtlich «Richard» Zeichengleichheit. Dennoch besteht keine Verwechslungsgefahr, weil das Publikum nicht den Vornamen «Richard», sondern die anschliessenden Zeichenelemente betont und nicht zuletzt die grafische Darstellung der jüngeren Marke unterscheidend wirkt.
«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist aufgrund der Swissness-Regeln eintragungsfähig
Das BVGer erklärt «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» aufgrund seiner Kritik an der IGE-Praxis zur Swissness-Regel nach Art. 49 Abs. 1 MSchG als eintragungsfähig, weil eine Irreführungsgefahr infolge Einhaltens der strikt zu befolgenden Kriterien der genannten Bestimmung vorliegend ausgeschlossen sei.
Die Widerspruchsmarke «SPARKS» setzt sich gegen das Zeichen «sparkchief» durch
Es wird zumindest eine indirekte Verwechslungsgefahr bejaht, weil das Element «chief» auf eine Serienmarke in Verbindung mit «SPARKS» hinweise. Dies insbes. auch angesichts der Tatsache, dass entweder Produkteähnlichkeit oder -Identität bestehe und die Zeichen sich wesentlich ähnlich seien.
Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «FIN BEC» nicht durch
Die Widerspruchsmarke «FIN BEC (fig.)» erweist sich als nur schwach unterscheidend, und die Gemeinsamkeiten der Zeichen beschränken sich auf «fin bec» im Sinne von «für Gourmets bestimmt», weshalb sie beschreibend wirken. Somit reicht die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es, wie der Verkäufer, den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.
Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
Das Zustimmungsesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das Einheitliche Patentgericht übertragen soll, ist nichtig. Die Ratifizierung des Übereinkommens ist damit vorerst gestoppt.