«Vape» ist eine Parodie von «Grease» und markenrechtlich war die Nennung von «Grease» auf Seite von «Vape» zulässig
Das Gericht qualifiziert das Musical «Vape» als zulässige Parodie des Werks «Grease», da es sich um eine kritische Aktualisierung des ursprünglichen Stoffes handle (moderner Slang, Einbezug von «MeToo», Kritik am glücklichen Ende von «Grease» etc.). Auch war die Nennung von «Grease» durch die Rechteinhaber an «Vape» markenrechtlich zulässig.
Die Widerspruchsmarke «HONOR» setzt sich gegen das Zeichen «FOR HONOR (fig.)» durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich mit der Widerspruchsmarke eine relevante Verwechslungsgefahr angesichts besonders ausgeprägter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.
Die Widerspruchsmarke «YAMAMAY» setzt sich gegen das Zeichen «MAIMAI MADE IN ITALY» durch
Zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr angesichts relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit, durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke und nur unscharfer Erinnerungswirkung der Marken bei den massgebenden Verkehrskreisen. Die Nichtgebrauchseinrede dringt nicht durch.
Dem Zeichen als dreidimensionale Darstellung von Après-Ski-Stiefeln fehlt die nötige Unterscheidungskraft
Das EUG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die als Marke verwendeten Abbildungen eines Moonboots unter Beanspruchung von Schuhen samt Bestandteilen dieser Waren die für einen Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft nicht zu schaffen vermögen.
«ZARA (fig.)» und «LE DELIZIE ZARA» setzen sich gegen das jüngere Zeichen «ZARA» für die fraglichen Produkte durch
Angesichts des für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelementes «zara» in allen zu vergleichenden Marken besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt.
Die Widerspruchs-Wortmarke «Milan» setzt sich gegen «ACM 1899 AC Milan (fig.)» durch
Angesichts der für die massgebenden Verkehrskreise im Vordergrund stehenden Wortelemente des jüngeren Zeichens im Vergleich zur Widerspruchsmarke («Milan») besteht insbesondere aufgrund der Zeichenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon wurde das Argument des Nichtgebrauchs des älteren Zeichens glaubhaft widerlegt.
«MARLBORO» setzt sich für die fraglichen Produkte im Bereich des Tabakkonsums gegen «Marbo Red» durch
Entgegen der Vorinstanz erkennt das Gericht eine relevante Verwechslungsgefahr aufgrund von Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit, Letzteres insbesondere angesichts der Parallelen betreffend das klanglich betonte «mar..bo» in beiden Marken, und heisst auf dieser Grundlage diverse Widersprüche der Marlboro-Inhaberin gut.
Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Der BGH hat mit der Vorinstanz argumentiert, die beklagte Partei habe die geografische Kollektivmarke der Klägerin zum eigenen Vorteil missbraucht. Dieser Verstoss gegen die guten Sitten überwiege gegenüber dem Grundsatz, dass der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen durch den Schutz von geografischen Kollektivmarken nicht beeinträchtigt wird.
Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig
Das alleinige Zischen mit anschliessendem Prickeln beim Öffnen einer Getränkedose ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig für einen Markenschutz; denn diesen typischerweise mit dem Öffnen von Behältnissen für Getränke verbundenen Klängen fehlt eine Hinweiswirkung auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.
Das Zeichen «Vita» erweist sich für seine beanspruchten Produkte mangels ernsthaften Markengebrauchs als verwirkt
Die Verwirkungserklärung der Unionsmarke «Vita» durch das EUIPO wegen fehlenden ernsthaften Markengebrauchs wird durch das Europäische Gericht letztlich für sämtliche durch das Zeichen beanspruchten Produkte bestätigt.