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Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig

Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig

T-668/19 v. 7.7.2021

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Am 6. Juli 2018 beantragte die deutsche Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co.KG beim EUIPO die Eintragung einer Unionsmarke für ein Hörzeichen, welches an den Klang erinnert, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von einer geräuschlosen Sekunde und anschliessend einem Prickeln von ca 9 Sekunden, unter Beanspruchung diverser Waren aus den Klassen 6, 29, 30, 32 und 33. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wies das EUIPO das beantragte Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück, was mit Entscheid vom 24. Juli 2019 durch die zweite Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt wurde; dies im Wesentlichen mit der Begründung, die beantragte Marke gebe lediglich einen der Nutzung der beanspruchten Waren inhärenten Klang wieder, sodass die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen als funktionales Element und als Hinweis auf die Eigenschaften der betroffenen Waren und nicht als solchen auf ihre betriebliche Herkunft wahrnähmen; mithin fehle die nötige Unterscheidungskraft.

Abweisung der Beschwerde

Vorbemerkung: Die untenstehende Zusammenfassung behandelt nur die materiellrechtlichen Fragen zur Unterscheidungskraft und – da allgemein-verfahrensrechtlicher Natur – nicht auch behauptete Beurteilungsfehler oder die Verletzung einer Begründungspflicht.

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken ohne Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. (Rz. 16)

b) Unterscheidungskraft eines Zeichens bedeutet, dass es geeignet ist, die Produkte, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen bzw. dass es geeignet ist, auf Seite der massgebenden Verkehrskreise und aufgrund von deren produkteabhängig ausgeprägten Aufmerksamkeit bei einem späteren Erwerb die Entscheidung davon abhängig zu machen, welche Erfahrungen sie bei einem vorangegangenen Kauf gemacht hatten. (Rz. 17 i.V.m. Rz. 18 sowie 19)

c) Für alle Markenkategorien (also u.a. auch Hörmarken) gelten dieselben Kriterien bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft. (Rz. 22 i.V.m. Rz. 23)

d) Mit Bezug auf Hörzeichen ist gemäss der Rechtsprechung für die verlangte Unterscheidungskraft vorausgesetzt, dass das Zeichen über eine Resonanz verfügt, anhand derer die massgebenden Verkehrskreise es als Marke – und nicht nur als funktionalen Bestandteil oder Indikator ohne wesenseigene Merkmale – auffassen können. Das aus einem blossen Klang bestehende Zeichen muss somit durch dessen blosse Wahrnehmung und nicht erst in Kombination mit anderen Eigenschaften wie insbesondere Wort- oder Bildelementen oder gar einer anderen Marke in der Lage sein, die Verbindung zu einer betrieblichen Herkunft herzustellen. (Rz. 24 i.V.m. Rz. 25)

2. Subsumtion:

  • Als massgebende Verkehrskreise gelten vorliegend unbestrittenermassen die breite Öffentlichkeit, wobei sie einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen. (Rz. 21)
  • Die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst oder ihrer Verpackung wahrgenommen werden, stellt keine besonderen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf, sondern stellt lediglich klar, dass die Wahrnehmung seitens der massgebenden Verkehrskreise durch die Art des betroffenen Zeichens beeinflusst werden kann. (Rz. 31)
  • Mit Bezug auf die fragliche Hörmarke erweist sich die Bezugnahme der Vorinstanz auf dreidimensionale Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst oder ihrer Verpackung wahrgenommen werden, als unrichtig. (Rz. 30 - 32 sowie 33 i.V.m. Rz. 34)
  • Dennoch gelangt das Gericht (mit der Vorinstanz) zur Feststellung, dass dem fraglichen Zeichen die nötige Unterscheidungskraft bzw. Wirkung als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft fehlt (vgl. Rz. 39). Dies insbesondere mit folgenden Argumenten:
    • Der Klang beim Öffnen einer Dose oder Flasche ist typisch für den entsprechenden Vorgang. (Rz. 40 sinngemäss)
    • Auch der Klang des Prickelns nach dem Öffnen einer Dose oder Flasche wird durch die massgebenden Verkehrskreise als Hinweis auf Getränke und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen. (Rz. 42 sinngemäss)
    • Die in Rede stehenden Laute stellen nur Varianten der Klänge dar, welche beim Öffnen von Behältnissen von Getränken üblicherweise entstehen. (Rz. 45)

III. Fazit

Das EuG erklärt zwar die Bezugnahme der Vorinstanz auf dreidimensionale Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst oder ihrer Verpackung wahrgenommen werden, als unrichtig. Dennoch bestätigt es abschliessend die Verneinung einer ausreichenden Unterscheidungskraft des Zeichens aufgrund der fehlenden Hinweiswirkung der fraglichen Klänge auf eine betriebliche Herkunft.

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