Das Bundespatentgericht kritisiert die Entscheidung des Bundesgerichtes, die Anwendung des «Aufgabe-Lösungs-Ansatzes» einzuschränken
Das Bundespatentgericht kritisiert die Entscheidung des Bundesgerichtes, die Anwendung des «Aufgabe-Lösungs-Ansatzes» einzuschränken
Das Bundespatentgericht kritisiert die Entscheidung des Bundesgerichtes, die Anwendung des «Aufgabe-Lösungs-Ansatzes» einzuschränken
I. Ausgangslage (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)
AstraZeneca AB (die «Klägerin 1») ist ein schwedisches Unternehmen mit Sitz in Schweden. AstraZeneca AG (die «Klägerin 2») (Klägerin 1 und Klägerin 2 zusammen, die «Klägerinnen») und Sandoz Pharmaceuticals AG (die «Beklagte») sind beides schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz. (E. 15)
Die Klägerinnen machen eine Verletzung des schweizerischen Teils von EP 2 266 573 B1 (Streitpatent) geltend. Die Klägerin 1 ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents. (E. 25)
Das Streitpatent betrifft pharmazeutische Formulierungen von Fulvestrant zur Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs, die eine Steroid-basierte Verbindung darstellt. (E. 26)
Die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents wird sich vor allem auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit (E. 35-47) konzentrieren.
Das Bundespatentgericht befasst sich zunächst mit der Aktivlegitimation der Klägerin 2, die ihren Sitz in der Schweiz hat. (E.16-21)
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
II. Erwägungen (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)
1. Aktivlegitimation der...
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