Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an.
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an.
In einem Teilurteil zum Medikament Faslodex® revidiert das Bundespatentgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts. Auch die Frage der Aktivlegitimation einer durch einen Distributionsvertrag gebundenen Partei wird angesprochen.