Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. Bei Verwendungsansprüchen ist es üblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum genannten Zweck zu formulieren. Die objektive Aufgabe kann ausnahmsweise als Aneinanderreihung verschiedener «Teilaufgaben» gesehen werden.
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist der Beweis mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung zu erbringen. Das Gericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. Bei Verwendungsansprüchen ist es üblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum genannten Zweck zu formulieren. Die objektive Aufgabe kann ausnahmsweise als Aneinanderreihung verschiedener «Teilaufgaben» gesehen werden.
Nachdem das Bundespatentgericht untersucht hat, ob eine der Schweizer Klägerinnen aufgrund des Distributionsvertrags passivlegitimiert war, greift es die kürzlich ergangene Entscheidung 4A_541/2017 vom 8. Mai 2018 des Bundesgerichtes wieder auf. In diesem Zusammenhang erfolgt eine sorgfältige Analyse des «Aufgabe-Lösungs-Ansatzes».