Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil B-2627/2019 vom 23. März 2021 fest, dass jedermann ein administratives Löschungsverfahren einleiten kann. Die Motive sind irrelevant (kein Rechtsschutzinteresse notwendig). Das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) kommt auch im administrativen Löschungsverfahren zur Anwendung, ist jedoch auf den sehr engen Streitgegenstand eines solchen Verfahrens beschränkt. Im Ergebnis kann ein sogenannter «Markentroll» somit eine nicht benutzte Marke löschen lassen.