Auf Übertragung der Marke kann geklagt werden, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat (Art. 53 Abs. 1 MSchG). Unter Marke wird die registrierte Marke und nicht das lediglich angemeldete Zeichen verstanden. Das Bundesgericht bestätigt neu die einhellige Lehrmeinung und erklärt die Klage auf Übertragung bereits für Markenanmeldungen als zulässig.