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Markenübertragung

Klage auf Übertragung eines angemeldeten Zeichens (Markenanmeldung) zulässig

Kommentierung
Markenrecht
Auf Übertragung der Marke kann geklagt werden, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat (Art. 53 Abs. 1 MSchG). Unter Marke wird die registrierte Marke und nicht das lediglich angemeldete Zeichen verstanden. Das Bundesgericht bestätigt neu die einhellige Lehrmeinung und erklärt die Klage auf Übertragung bereits für Markenanmeldungen trotz des klaren und anderslautenden Wortlauts des Gesetzes als zulässig. Ein Urteil in den Diensten der Praktikabilität.
Niklaus Mürner
iusNet IP 22.02.2021

Die Art. 53 MSchG sowie Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sind auch anwendbar auf Markenanmeldungen

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Klagen auf Verwendungsverbot nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG sowie die Klage auf Zeichenübertragung nach Art. 53 MSchG sind bereits im Anmeldestadium, d.h. vor der tatsächlichen Eintragung des rechtsverletzenden Zeichens möglich. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein rechtswidriger Zustand länger als nötig aufrecht bleibt (betr. Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG) und eine Anmassung i.S.v. Art. 53 MSchG liegt schon vor, wenn die Marke zur Eintragung angemeldet wird trotz Wissens oder Wissenmüssens um die Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens.
iusNet IP 22.02.2021