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Irreführungsgefahr

«B.__WORLD CUP H.__ » und «B.__WORLD CUP 2022» sind weder markenrechts- noch lauterkeitsrechtswidrig

Rechtsprechung
Markenrecht
Die fraglichen Zeichen der Beklagten sind markenrechtlich zulässig, zumal selbst völlig unbeteiligte Dritte auf die A.___ Fussball-Weltmeisterschaft Bezug nehmen dürfen und vorliegend keine offizielle Bezeichnung von Fussball-Weltmeisterschaft oder World Cup übernommen wurde. Analoges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung von UWG. Die im gleichen Fall erhobene Widerklage wird hier nicht behandelt, weil sich daraus keine spezifischen Erkenntnisse ergeben.
iusNet IP 14.12.2021

Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist für die beanspruchten Waren nicht markenschutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen «GÖTEBORGS RAPÉ» ist nicht schutzfähig. Zum einen wird es durch einen Teil der Verkehrskreise, nämlich die Spezialisten in Fachgeschäften mit Bezug auf die Waren Schnupftabak bzw. Schnupfpulver als Herkunftsbezeichnung verstanden, weshalb es zum Gemeingut zählt. Zudem ist das Zeichen irreführend, weil sämtliche beanspruchten Produkte nicht aus dieser Stadt stammen.
iusNet IP 22.04.2019

Markenschutzfähigkeit infolge fehlender Irreführungsgefahr sowie fehlenden Gemeingutcharakters des Zeichens

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zeichen „FLAME“ hat im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistungsklasse 44 keinen Täuschungscharakter im Sinne einer irreführenden Wirkung bezüglich der Herkunft der Dienstleistungen. Auch stellt es nicht Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG (beschreibender Charakter) dar.
iusNet IGR 30.09.2018