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Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt in Bezug auf die beanspruchten Produkte ohne weiteres als Hinweis auf Art und Qualität

Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt in Bezug auf die beanspruchten Produkte ohne weiteres als Hinweis auf Art und Qualität

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «NOVAPRIME» wirkt in Bezug auf die beanspruchten Produkte ohne weiteres als Hinweis auf Art und Qualität

I. Ausgangslage

Die Bühler AG, Utzwil (nachfolgend auch Bf) stellte am 11. September 2017 beim IGE das Gesuch um Eintragung der schweizerischen Marke Nr. 61285/2017 «NOVAPRIME» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7 und 42. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wies das IGE dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen werde ohne weiteres im Sinne von «neu und erstklassig», mithin als anpreisende Beschreibung der beanspruchten Produkte verstanden und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Gegen diesen Entscheid erhob die Bühler AG am 12. Juli 2019 Beschwerde beim BVGer.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Irreführungsgefahr

1. Grundsätzliches:

a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind dem Gemeingut zuzurechnende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, ausser wenn sie sich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben (E 2.1 erster Satz)

b) Zum Gemeingut zählen: (i) Zeichen, welche für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind und (ii) Zeichen, die mangels Unterscheidungskraft nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden. (E...

iusNet IP 09.12.2019

 

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