Die Massnahmen der RapidShare AG gegen urheberrechtsverletzende Nutzungen ihres Angebots waren offensichtlich unzureichend; denn sie konnten nicht verhindern, dass bereits abgemahnte Werke schon kurz darauf erneut in erheblichem Umfang über ihre Plattform zugänglich waren.
Corte di Cassazione Civile Ord. Sez. 1 Num. 38165 Anno 2002 v. 30.12.2022
Das Gericht weist den Fall zurück an die Vorinstanz, weil die fragliche Parodie einer Zorro-Figur zwecks Bewerbung eines Getränkes möglicherweise Urheberrechte des Inhabers an der Zorro-Figur verletzt habe. Eine Markenrechtsverletzung würde nicht voraussetzen, dass die Verwendung von Zorro-Marken eine direkte physische Kennzeichnung der beklagtischen Waren betraf.
Mit der Vorinstanz bestätigt das BGer, dass die Rechte an Software, welche die Beschwerdeführerin als Angestellte der Universität Lausanne entwickelt hatte, an die Universität fielen; denn die entsprechenden Programme waren für die Erarbeitung (u.a.) der Dissertation gemäss Pflichtenheft der Beschwerdeführerin unabdingbar.
Die Erbin eines Autors hat dessen Abtretung der Rechte an einer Videospielversion seines Werkes zu Unrecht öffentlich im Internet sinngemäss als ungültig qualifiziert.
Die Darstellung eines angebissenen Pizzastücks als Teil der Kommunikationsweise eines Franchiseunternehmens im Pizzageschäft hat Werkcharakter, weshalb es einer Konkurrentin aufgrund von Urheberrecht und damit verbunden auch Marken- sowie Designrecht untersagt ist, im Geschäftsverkehr eine ähnliche Darstellung zu verwenden.