Der fragliche Abtretungsvertrag wurde zu Unrecht per Internet als unrechtmässig bezeichnet
Der fragliche Abtretungsvertrag wurde zu Unrecht per Internet als unrechtmässig bezeichnet
Der fragliche Abtretungsvertrag wurde zu Unrecht per Internet als unrechtmässig bezeichnet
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Der verstorbene Gatte C. der in Frankreich domizilierten Frau B. hatte am 1. Januar 1997 mit der H___ SA einen Abtretungsvertrag bezüglich der audiovisuellen Version Nr. 1 des Werkes mit dem Titel «F___» abgeschlossen. Dieser Vertrag enthielt im Wesentlichen für das gesamte Werk oder von Teilen desselben die Abtretung der Rechte auf die Herstellung von audiovisuellen Werken jeder Art («sous forme d’oevres audiovisuelles de toutes natures») sowie auf die Reproduktion und Präsentation derselben in allen Sprachen sowohl für das Kino als auch für das Fernsehen oder jede künftige anderweitige Darstellungsmöglichkeit. Dabei wurde das Schweizer Recht als anwendbar und als Gerichtsstand Genf bestimmt. Im Juli 2012 gingen die entsprechenden Rechte durch Fusion auf die A___ Inc. über, eine Gesellschaft mit Tätigkeiten im Bereich der Herstellung, dem Vertrieb und der Förderung audiovisueller Produkte. Am 30. März 2018 schloss die A___ Inc. mit Herrn I., einem Künstler und Entwerfer von digitalen Produkten, einen Lizenzvertrag über die Schaffung einer Videospielversion des Werkes «F___». Über diesen Vertrag wurde Frau B. durch die A___ Inc. per E-...
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