Das Gericht bestätigt, dass nach bisheriger Gesetzgebung ein durch künstliche Intelligenz geschaffenes Werk in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz ermöglicht.
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe.
Tagungsleitung:
Dr. iur. Herbert Pfortmüller
Zielpublikum
Anwaltschaft, Notariat, Treuhand und Steuerverantwortliche, Kunsthandel, Auktionshäuser, Erbrechtsexperten, Stiftungen, Leitung von Sammlungen, UnternehmensjuristInnen, Vermögensverwaltung, Versicherungen, Museen und Galerien
Vergütungsansprüche ausländischer Inhaber von Leistungsschutzrechten für das Senden von in Fernsehproduktionen und Werbespots integrierten Handelstonträgern
Die Pro Litteris hatte zu Recht gegenüber einer im Immobilienbereich tätigen GmbH Vergütungen für Fotokopien und betriebs-interne EDV fakturiert und eingeklagt, weil die GmbH weder rechtzeitig eine Ausnahme geltend gemacht noch Rechnungen über rund CHF 95.00 beglichen hatte.