Sofern die technisch vorgegebenen Aspekte des fraglichen Gegenstandes im Vergleich zur freien und kreativen Entscheidung bzw. der Widerspiegelung der Persönlichkeit des Urhebers im Objekt nicht entscheidend waren, d.h. sich nicht zwingend aufdrängten, kann sich der Urheberrechtsschutz gemäss EU-Recht auf dieses Objekt erstrecken. War dasselbe Objekt früher patentgeschützt, können sich daraus Hinweise auf einen allfälligen technischen Zwang zur Wahl der Form des Gegenstands ergeben.