Das Urteil Brompton zeigt jüngst, dass ein Erzeugnis, welches der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern sie den Urheber nicht daran hindern, seine Persönlichkeit in diesem Erzeugnis widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Von Urheberrechtsschutz kann im Sinne des EuGH in jenen Fällen nicht ausgegangen werden, in denen die Schaffung eines Erzeugnisses durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keine Freiheit oder nur einen so beschränkten Raum gelassen haben, dass die Idee und ihr Ausdruck zusammenfallen.