Die RapidShare AG und ihre Verantwortlichen verstiessen mit ihrem Geschäftsmodell gegen das URG
Die RapidShare AG und ihre Verantwortlichen verstiessen mit ihrem Geschäftsmodell gegen das URG
Die RapidShare AG und ihre Verantwortlichen verstiessen mit ihrem Geschäftsmodell gegen das URG
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Mit Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 30. Dezember 2020 wurden drei Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht freigesprochen. Das Gericht hatte den Fall jedoch in Bezug auf die Kostenfrage auf Verletzungen von Urheberrecht hin zu prüfen und hielt zum Sachverhalt im Wesentlichen fest, mit ihrem Geschäftsmodell hätten die Beschuldigten bzw. die RapidShare AG ihren Kunden ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Inhalte über die RapidShare-Server im Internet zuzugreifen. Da dies anonym möglich war, hätten fehlbare Nutzer nicht effektiv gesperrt oder daran gehindert werden können, wiederholt urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich über die Plattform der RapidShare AG zu verbreiten. (vgl. E. 2.3.4 i.V.m. E. 2.3.5)
Bestätigung der Argumentation des Einzelrichters
Vorbemerkung: Im fraglichen Urteil ging es primär um die Frage, ob den ursprünglich Beschuldigten trotz Freispruch Verfahrenskosten auferlegt und Parteientschädigungen verweigert werden können. Da allgemein-verfahrensrechtlicher Natur, wird auf dieses Thema untenstehend nicht eingegangen und behandelt die Zusammenfassung somit...
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