Die Darstellung eines angebissenen Pizzastückes wird urheber- und damit auch marken- sowie designrechtlich geschützt
Die Darstellung eines angebissenen Pizzastückes wird urheber- und damit auch marken- sowie designrechtlich geschützt
Die Darstellung eines angebissenen Pizzastückes wird urheber- und damit auch marken- sowie designrechtlich geschützt
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Die Q GmbH betreibt unter der Marke «Q1» ein Franchisegeschäft für Restaurants und Speise-Lieferservices. Gemäss Angaben ihres Gesellschafters und Geschäftsführers hat dieser seine ausschliesslichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Darstellung eines angebissenen Pizzastückes mit folgendem Erscheinungsbild
sowie Markenrechte in einfacher Form an die Q GmbH lizenziert, welche ihrerseits Lizenzen an Franchisenehmer vergebe. Die Darstellung des angebissenen Pizzastückes wurde gemäss Vorbringen vor dem Landgericht Köln glaubhaft im Jahr 2005 durch einen Zeugen X geschaffen und wird gemäss Angaben des Geschäftsführers der Q GmbH seitens der Q GmbH seit 2006 verwendet.
Eine analoge Darstellung des angebissenen Pizzastückes meldete der Inhaber der Q GmbH im Rahmen des folgenden Zeichens
als verschiedene Marken zur Eintragung an.
Gegen diese Wort-/Bildmarke erhob die...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.