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Domaine du droit 03

Urheberrecht

Wie aus einer Fotografie ein Bild wird

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Die Fotografie aus bildtheoretischer und urheberrechtlicher Perspektive

Die urheberrechtliche Beurteilung von Fotografien erfolgt zumeist ausschliesslich innerhalb der Werkkategorie «fotografische Werke». Allerdings sind längst nicht mehr alle «Fotografien» rein fotografischer Natur, sondern Bilder. Für die Beurteilung von Bildern gelten jedoch teils andere, weiter gehende und auf jeden Fall spezifische Kriterien. Um dem Wesen von fotografischen Bildern gerecht zu werden, sind somit werk-adäquate Kriterien heranzuziehen. Damit dies in der rechtlichen Beurteilung nachvollzogen werden kann, bedarf es einer vorausgehenden bildtheoretischen Darlegung. Mit und dank deren Erkenntnisse soll es ermöglicht werden, eine urheberrechtlich adäquate Zuordnung von Fotografien jeder Art zu vollziehen, damit über einen Urheberrechtsschutz befunden werden kann, der dem Wesen des tatsächlich vorliegenden Werkes gerecht wird.
sic! 03/2015

Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung von Schutzrechten

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Verschulden und Bösgläubigkeit sind von zentraler Bedeutung für die finan­ziellen Ansprüche des Schutzrechtsinhabers aus der Verletzung seiner immaterialgüterrechtlichen Schutzrechte. Die Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Verschulden der Verletzer von Immaterialgüterrechten ist in der Schweiz jedoch spärlich. Der Beitrag bettet die vorhandene Rechtsprechung in die dogmatischen Grundlagen ein und würdigt die in der Lehre vertretenen Auffassungen kritisch. Ein besonderes Augenmerk gilt den Fragen, wann sich der Ver­letzer entschuldigend auf seine Unkenntnis des Schutzrechts berufen kann und ob und gegebenenfalls ­unter welchen Umständen die vorgängige Einholung eines Gutachtens durch eine Fachperson zu entschuldigen vermag. La faute et la mauvaise foi jouent un rô
sic! 01/2015

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