Die Internet-Publikation von durch ein Museum veröffentlichten Werkaufnahmen eines ihrer Mitarbeiter ohne Zustimmung des Museums verletzt Urheberrechte des Museums
Liess ein Museum durch einen seiner Mitarbeiter Fotos von (auch gemeinfreien) Werken erstellen, welche es im Rahmen einer Publikation verwendete, verletzt ein Dritter Urheberrechte des Museums, wenn er solche Fotos einscannte und sie ohne Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich machte.
Die Mitwirkung an einem in Konzept und Gestaltung vorgegebenen Handbuch führt nicht zur Miturheberschaft
Liegt die Individualität eines Handbuchs in Konzept und Gestaltung, welche durch eine Person X erschaffen und vorgegeben worden sind, führen durch eine Drittperson beigesteuerte Änderungen oder Ergänzungen innerhalb des Gesamtwerks nicht zu einer Stellung als Miturheberin.
Fehlende Belangbarkeit als «Access Provider» für Tätigkeiten der «Hoster/Uploader» oder für das Verhalten der «User»
Die Swisscom steht hier als sog. «Access Provider» bzw. Anbieterin von Internetzugang zur Diskussion. Dabei hat das BGer erkannt, dass mittels solcher Internetzugänge auch auf illegale Weise Filme verfügbar werden. Für diese Folgen kann der «Access Provider» jedoch nicht haftbar gemacht werden, weshalb die Swisscom nicht verpflichtet ist, entsprechende Internetzugriffe zu sperren.
Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.
Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist wegen Verwechslungsgefahr mit Marken des WWF für die beanspruchten Produkte als nichtig zu qualifizieren. Ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr hat die Beklagte auch die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der durch die Beklagte benutzten Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.
Modernisierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Die aktuelle Änderung des deutschen Urheberrechts im Sinne eines Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG, BGBl Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61), in Kraft seit dem 1. März 2018, bringt – neben primär sprachlichen Verbesserungen – wichtige Neuerungen mit dem Ziel, den Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material im Bereich von Forschung und Bildung rechtlich sicherer zu gestalten, ohne dass beim Urheber oder andern Rechteinhabern um Zustimmung ersucht werden muss.
Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum
Es ist willkürlich, das Gesuch um einen Strukturbeitrag aus dem Kredit zur Verlagsförderung einzig mit der Begründung abzulehnen, die Gesuchstellerin bezeichne sich selber als Fachverlag und wende sich nur an ein beschränktes Zielpublikum.
Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms, insbes. betr. Kriterium der kulturellen Orientierung (Sach- oder Fachbuch)
Kunstbucheditionen fallen klar unter den Begriff der förderbaren Kunst- oder Sachbücher. Auch hinsichtlich anderer Bereiche des zu prüfenden Verlagsprogramms ist eine differenzierte Untersuchung hinsichtlich der einzelnen Kriterien der Förderungsverordnung angebracht.
Zeitliche Anrechnung der Verlagstätigkeit von Vorgänger-Gesellschaften an die Tätigkeit einer neuen Gesellschaft infolge Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG
Übernimmt eine neu entstandene Gesellschaft die Verlags-Aktivitäten ihrer Vorgänger-Gesellschaften im Rahmen einer Vermögensübertragung nach Art. 73 FusG, sind diese Aktivitäten im Rahmen der Voraussetzung der vierjährigen Mindestmarktpräsenz für die Gewährung eines Strukturbeitrags an die neue Gesellschaft zu deren Verlagstätigkeit hinzuzurechnen.
Weitersendung von Radio- und TV-Programmen in Gästezimmer von Hotels / Gebührenpflicht
Die technische Weiterleitung von Radio- und TV-Programmen in Hotels in den Bereich ihrer Gästezimmer kann nicht als gebührenfreier Vorgang im Sinne von Art. 22 Abs. 2 URG qualifiziert werden.
Erfordernis einer differenzierten Prüfung des Verlagsprogramms / kein Abstellen einzig auf die Bezeichnung der Gesuchstellerin selber als Fachverlag und ein angeblich beschränktes Zielpublikum
Es ist willkürlich, das Gesuch um einen Strukturbeitrag aus dem Kredit zur Verlagsförderung einzig mit der Begründung abzulehnen, die Gesuchstellerin bezeichne sich selber als Fachverlag und wende sich nur an ein beschränktes Zielpublikum.