Die Internet-Publikation von durch ein Museum veröffentlichten Werkaufnahmen eines ihrer Mitarbeiter ohne Zustimmung des Museums verletzt Urheberrechte des Museums
Die Internet-Publikation von durch ein Museum veröffentlichten Werkaufnahmen eines ihrer Mitarbeiter ohne Zustimmung des Museums verletzt Urheberrechte des Museums
Die Internet-Publikation von durch ein Museum veröffentlichten Werkaufnahmen eines ihrer Mitarbeiter ohne Zustimmung des Museums verletzt Urheberrechte des Museums
I. Ausgangslage
Das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim (nachfolgend "Museum") hatte durch einen seiner Mitarbeiter erstellte Fotos von dort ausgestellten, wegen Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist gemeinfrei gewordenen Werken in einer eigenen Publikation veröffentlicht. Der im vorliegenden Verfahren Beklagte hat solche Fotografien eingescannt und im Internet hochgeladen. Deshalb klagte das Museum gegen den Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung dieser Produkte.
Weiter berief sich das Museum auf ein Fotografieverbot, dem sich der Beklagte aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag über den Museumsbesuch unterzogen habe. Der Bundesgerichtshof hiess auch diesen Teil der Klage gut; er wird hier jedoch nicht behandelt, weil es sich dabei um reines Vertrags- und nicht um Urheberrecht handelte.
II. Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Thema des Lichtbildschutzes
Der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG wird auch bei einfachen Fotografien regelmässig erlangt, sofern sie nicht lediglich eine möglichst originalgetreue blosse Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen; denn im ersteren Fall mag...
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