Die Mitwirkung an einem in Konzept und Gestaltung vorgegebenen Handbuch führt nicht zur Miturheberschaft
Die Mitwirkung an einem in Konzept und Gestaltung vorgegebenen Handbuch führt nicht zur Miturheberschaft
Die Mitwirkung an einem in Konzept und Gestaltung vorgegebenen Handbuch führt nicht zur Miturheberschaft
I. Ausgangslage
Der Beklagte B.___ schuf drei Auflagen von Handbüchern über Vögel, welche für den Gebrauch bei der Beobachtung in freier Natur bestimmt waren. An einer vierten und fünften Auflage beteiligte sich die Klägerin A.___. Der Streit geht im Wesentlichen darüber, ob A.___ lediglich als Lektorin oder – wie sie geltend macht – als Miturheberin zu qualifizieren ist.
Abweisung der Klage
II. Erwägungen
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG gelten als Werk i.S. des Urheberrechts geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, sofern sie als Gedankenäusserung bzw. geistige Leistung einen individuellen oder originellen Charakter aufweisen, wobei ihr Wert oder Zweck unerheblich sind. Dabei hängt der verlangte Grad an Individualität oder Originalität davon ab, wieviel Spielraum an schöpferischer Freiheit gegeben war. Bestand nur wenig Spielraum, darf der Grad an schöpferischer Freiheit somit geringer gewesen sein. Bei wissenschaftlichen Werken ist der Inhalt grundsätzlich bereits durch die Sachlogik vorgegeben, weshalb sich die Individualität nur in der Form auszudrücken vermag. (E. 4.1)
b) Als Urheber gilt gemäss Art. 6...
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