Maschine vs. Mensch: das europäische Patentamt (EPA) versagt einer Maschine mit künstlicher Intelligenz den Erfinderstatus
Das EPA hat die Patentanmeldungen EP 18 275 163 und EP 18 275 174 zurückgewiesen, weil der genannte Erfinder kein Mensch, wie es das Europäische Patentübereinkommen verlangt, sondern eine KI-Maschine sei.
Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ)
Wie einem Patent, kommt auch einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zu. Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil BGer 4A_274 vom 26. November 2019. Enthält ein Generikum ein anderes Salz (Derivat) als das Originalpräparat, kann die Benutzung des Generikums dennoch in den Schutzbereich des ESZ fallen.
Neue Tatsachen nach Fachrichtervotum/Substanziierungspflicht
Werden neue Tatsachen und Beweismittel erst nach dem Fachrichtervotum in das Verfahren eingebracht ist dies verspätet, d.h. solche Ausführungen und Dokumente werden nicht berücksichtigt (vgl. Art. 229 ZPO). Zudem muss die Klägerin konkret darlegen, wie die Merkmale gemäss den Patentansprüchen durch die Beklagte verwirklicht werden. Ein pauschaler Verweis auf die Fachinformation des Generikums (Arzneimittels) der Beklagten ist nicht ausreichend.
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 475 827 B1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommen bei einem Vorrichtungsanspruch (Erzeugnisanspruch) Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben im Regelfall keine schutzbeschränkende Wirkung zu.
Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren: neue Auslegung von Art. 53 lit. b EPÜ
Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist der Ansicht, dass der Begriff "im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" in Artikel 53(b) EPÜ so zu verstehen und anzuwenden ist, dass dieser sich auf Produkte erstreckt, die ausschliesslich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden.
Beschwerde gegen das Urteil O2016_012 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 1 411 869
Entscheidend für eine Berücksichtigung einer Patenteinschränkung (in Form eines teilweisen Verzichts gemäss PatG Art. 24) nach Erstattung des Fachrichtervotums als Reaktion auf erstmals in der Duplik erfolgtes Vorbringen ist, ob diese unter Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO (als echtes Novum) oder unter Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO (als unechtes Novum) zu subsumieren ist.
Aktivlegitimation / Peer to Peer Protokoll / Patentverletzung
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aufgrund einer exklusiven (ausschliesslichen) Lizenz gegeben, wobei der Lizenzvertrag nicht zwingend als Beweismittel eingereicht werden muss. Weiter ist zwischen dem Kopieren von Daten und dem Verschieben von Daten (gemäss den Patentansprüchen) zu differenzieren. Letzteres beinhaltet ein Kopieren und zugleich ein Löschen der Daten an deren ursprünglicher Stelle, also zwei miteinander verbundene Vorgänge.
Nichtigkeit eines Patents aufgrund einer Änderung der Patentanmeldung wegen einer neuen Merkmalskombination
Wenn die ursprüngliche Patentanmeldung mehrere Listen von Merkmalen enthält, ist im Allgemeinen nur die Auswahl aus mehreren Varianten eines einzelnen Merkmals für jede der Listen zulässig, um eine neue Merkmalskombination zu erstellen.
Widerklage auf unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit (abgewiesener) Klage auf Patentverletzung und (abgewiesener) Widerklage auf Patentnichtigkeit
Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG kann, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroh oder verletzt wird, beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten.