Die Widerspruchsmarke «SPARKS» setzt sich gegen das Zeichen «sparkchief» durch
Es wird zumindest eine indirekte Verwechslungsgefahr bejaht, weil das Element «chief» auf eine Serienmarke in Verbindung mit «SPARKS» hinweise. Dies insbes. auch angesichts der Tatsache, dass entweder Produkteähnlichkeit oder -Identität bestehe und die Zeichen sich wesentlich ähnlich seien.
«SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» ist aufgrund der Swissness-Regeln eintragungsfähig
Das BVGer erklärt «SWISS RE – WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» aufgrund seiner Kritik an der IGE-Praxis zur Swissness-Regel nach Art. 49 Abs. 1 MSchG als eintragungsfähig, weil eine Irreführungsgefahr infolge Einhaltens der strikt zu befolgenden Kriterien der genannten Bestimmung vorliegend ausgeschlossen sei.
«Richard Man (fig.)» setzt sich gegen die Widerspruchsmarke «RICHARD MILLE» durch
Zwar besteht Produktegleichheit sowie hinsichtlich «Richard» Zeichengleichheit. Dennoch besteht keine Verwechslungsgefahr, weil das Publikum nicht den Vornamen «Richard», sondern die anschliessenden Zeichenelemente betont und nicht zuletzt die grafische Darstellung der jüngeren Marke unterscheidend wirkt.
«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
«primeGear» wird durch die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres als Hinweis auf Dienstleistungen im Bereich besonders guter Grundierungen im Zusammenhang mit Getrieben oder Zahnrädern verstanden, weshalb das Zeichen nicht unterscheidungskräftig wirkt.
«DesignWorld. (fig.)» ist nicht schutzfähig, weil für die betroffenen Möbel und Heimtextilien beschreibend
«DesignWorld. (fig.)» wird durch die Kunden ohne weiteres als Begriff verstanden, wobei sie darin einen Hinweis auf den Ort des Angebots der betroffenen Möbel und Heimtextilien erblicken. Entsprechend ist das Zeichen direkt beschreibend und somit Teil des Gemeinguts, da die grafische Gestaltung nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft ändert.
«XOXO» ist für Produkte mit Geschenkcharakter nicht schutzfähig
Insbes. das den Internet-Slang kennende Publikum versteht «xoxo» als «hugs and kisses». Im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten aus dem Geschenkbereich ist das Zeichen daher werbend und – als wenig originell oder prägend – nicht ein leicht erkennbarer Herkunftshinweis.
Das Zeichen «La Irlandesa» ist nichtig, weil es einen irreführenden Produktebezug auf Irland herstellt
Die Marke «La Irlandesa» wies im Zeitpunkt ihrer Anmeldung keinerlei Bezug der beanspruchten Produkte zu Irland als Herkunftsort auf, weshalb sie böswillig irreführend wirkt und somit als nichtig zu qualifizieren ist.
«DO-TANK» ist nicht schutzfähig, weil für die Produkte beschreibend oder freihaltebedürftig
Die massgebenden Fachkreise verstehen «do tank» als «Denkfabrik». Deshalb ist das Zeichen «DO-TANK» für die Dienstleistungen im betroffenen Bereich des Wissensaustausches aus verschiedenen Fachbereichen beschreibend. Und für die beanspruchten Waren im Drucksachenbereich besteht ein relatives Freihaltebedürfnis, weil «do tank» den Konkurrenten offenstehen muss.
«HYBRITEC» ist für die beanspruchten technischen Kombigeräte nicht schutzfähig, insbes. auch nicht im Verkehr durchgesetzt
Das fragliche Zeichen ist mit Bezug auf die beanspruchten Produkte nicht unterscheidungskräftig, es besteht kein Freihaltebedürfnis und die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung misslang.
Mangels notorischer Bekanntheit setzt sich «Sunday (fig.)» gegen «Kolid Sunday (fig.)» nicht durch
Das Gericht anerkennt zwar einen dauerhaften schweizweiten Gebrauch des Widerspruchszeichens. Die Belege bezüglich der geltend gemachten notorischen Bekanntheit werden jedoch als ungenügend qualifiziert.