Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen
Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen
Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Im Jahr 2008 erfolgten die Gründung der A.__ AG sowie der Handelsregistereintrag der Firma «A.__ AG». Zudem liess die A.__ AG den Domainnamen «A.__.com» registrieren und verwendet sie seither das Zeichen «A.__». Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der A.__ AG über seinen Verbleib in der Unternehmung (Besprechung vom 14. Februar 2022 in der Unternehmensleitung und E-Mail-Mitteilung vom 16. Februar 2022 seitens D.__ [Verwaltungsrat der A.___ AG], er möchte bleiben), hinterlegte D.__ das Zeichen «A.__» (ebenfalls) am 16. Februar 2022 beim IGE als eigene Marke, ohne dies gegenüber der A.__ AG zu erwähnen. Am 11. Mai 2022 verlangte die A.__ AG vor dem Obergericht des Kantons Zug u.a., das Zeichen «A.__» sei durch das Gericht auf die Klägerin zu übertragen.
Gutheissung der Klage
Vorbemerkung: Das Urteil beruht teilweise auch auf arbeitsrechtlichen Ausführungen. Da dieses Thema nicht zum Immaterialgüterrecht gehört, wird untenstehend auf eine entsprechende Wiedergabe verzichtet.
II. Ausführungen unter dem Aspekt von Übertragungsrechten der Klägerin aufgrund von Lauterkeitsrecht (Auszug / teilweise mit...
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