Das Zuger Obergericht verfügt eine Übertragung der Marke «A.__» von einem ehemaligen Verwaltungsrat des Unternehmens (Beklagter) auf dieses Unternehmen, welches die gleiche Bezeichnung sowohl als Firma als auch markenmässig sowie als Domainnamen gebraucht hatte; denn die spätere tatsächliche Markeneintragung des Zeichens durch den Beklagten erweist sich sowohl lauterkeits- als auch markenrechtlich als nichtig.