Das Gericht heisst eine Klage auf Markenübertragung wegen missbräuchlichen Markeneintrags des fraglichen Zeichens durch den Beklagten gut. Der Missbrauch ist sowohl lauterkeitsrechtlich als auch – gestützt auf Art. 2 ZGB – markenrechtlich gegeben; denn der Markeneintrag durch den Beklagten erfolgte zwecks Druckerzeugung auf die Klägerin.