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Nichtigkeit

Der Anspruch auf Übertragung oder Nichtigerklärung der Marke «CLUB C.__» dringt nicht durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Unter anderem mangels Nachweises besserer Berechtigung fehlt schon eine Aktivlegitimation für Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 53 MSchG, zumal gemäss Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter eine Koexistenz zwischen «CLUB C.__» und «C.__» (verbleibende Marke der Klägerin) beabsichtigt war. Die Argumente der Klägerin bezüglich fehlenden Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 2 MSchG sind ebenso unbehelflich. Schliesslich liegt auch kein unlauteres Verhalten vor.
iusNet IP 24.04.2023

Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Zuger Obergericht verfügt eine Übertragung der Marke «A.__» von einem ehemaligen Verwaltungsrat des Unternehmens (Beklagter) auf dieses Unternehmen, welches die gleiche Bezeichnung sowohl als Firma als auch markenmässig sowie als Domainnamen gebraucht hatte; denn die spätere tatsächliche Markeneintragung des Zeichens durch den Beklagten erweist sich sowohl lauterkeits- als auch markenrechtlich als nichtig.
iusNet IP 20.12.2022

Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch

Kommentierung
Patentrecht
Nach Feststellung des abschliessenden Charakters von Art. 140k PatG hat das BGer entschieden, dass die Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäss Art. 140f PatG bzw. die fehlerhafte Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 PatG nicht unter einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 140k PatG subsumiert werden kann. Es ist im Übrigen zum Schluss gekommen, dass auch nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hier keine nichtige Verfügung vorliegt.
Gilles Aebischer
iusNet IP 24.08.2019

Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch

Rechtsprechung
Patentrecht
In diesem Urteil hat das BGer die Rechtsfrage beurteilt, ob die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schutzzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist zur Nichtigkeit des Zertifikats führt. Nach Feststellung des abschliessenden Charakters von Art. 140k PatG hat das BGer entschieden, dass die Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäss Art. 140f PatG bzw. die fehlerhafte Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 PatG nicht unter einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 140k PatG subsumiert werden kann. Es ist im Übrigen zum Schluss gekommen, dass nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen keine nichtige Verfügung vorliegt.
iusNet IP 23.06.2019

Örtliche Zuständigkeit für die Einrede des Nichtgebrauchs einer Marke

Fachbeitrag

Gedanken zum Urteil des Cour de justice de Genève vom 17. November 2016

Steht die Gültigkeit einer Marke zur Diskussion, darf gemäss Art. 22 Nr. 4 LugÜ einzig ein Gericht des jeweiligen Schutzlandes darüber befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichtigkeit klage- oder einredeweise geltend gemacht wird. Wie aber verhält es sich innerhalb der Schweiz mit der örtlichen Zuständigkeit, wenn eine Nichtigkeitseinrede erhoben wird? Dieser Frage nahm sich der Cour de justice de Genève im be­sprochenen Urteil an. Dass sich das Gericht im Ergebnis für die Prüfung zuständig erachtete, ist zu begrüs­sen; der dafür eingeschlagene Weg überzeugt m.E. allerdings nicht.
sic! 4/2018