Das BGer bestätigt das Urteil der Vorinstanz, wonach die streitige Marke «WILD HEERBRUGG» durch einen Rechtsanwalt missbräuchlich, nämlich ohne Gebrauchsabsicht hinterlegt wurde. Insbesondere hat die Vorinstanz die ihr vorliegende Beweislage korrekt gewürdigt und sind die erst vor dem BGer geltend gemachten Sachverhaltselemente nicht zu berücksichtigen.