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Gemischte Ansprüche

Unterscheidung zwischen Ausschluss von der Patentierbarkeit und erfinderischer Tätigkeit nach EPÜ 2000

Rechtsprechung
Patentrecht
Die Frage des Ausschlusses von der Patentierung ist von der Frage der erfinderischen Tätigkeit zu trennen. Eine Erfindung ist dann nicht von der Patentierung ausgeschlossen, wenn sie mindestens ein technisches Merkmal umfasst. Merkmale welche keinen Beitrag zur technischen Lösung eines technischen Problems leisten, können die erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Die Darstellung von Informationen technischer Natur ist an die Einhaltung von drei Voraussetzungen gebunden.
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