Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde. Damit habe die Vorinstanz den Begriff der Ausführbarkeit oder hinreichenden Offenbarung verkannt und den Aufgaben-Lösungs-Ansatz verlassen, was zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks neuen Entscheids aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe führt.