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hinreichende Offenbarung

In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung

Rechtsprechung
Patentrecht
Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde. Damit habe die Vorinstanz den Begriff der Ausführbarkeit oder hinreichenden Offenbarung verkannt und den Aufgaben-Lösungs-Ansatz verlassen, was zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks neuen Entscheids aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe führt.
iusNet IP 26.02.2019

Bedeutung des "Stand der Technik" für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

Rechtsprechung
Patentrecht
Die Frage, ob das geltend gemachte Patent auf der verlangten erfinderischen Tätigkeit beruht, ist mittels "Aufgabe-Lösungs-Ansatz" zu prüfen. Dabei setzt die Verwendung des sog. "Dokuments im Stand der Technik" voraus, dass dieses selber eine ausführbare Lehre vermittelt; denn nur so lässt sich entscheiden, ob die erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist oder die beanspruchte Erfindung sich für den Fachmann in naheliegender Weise bereits aus dem Stand der Technik ergeben hat.
iusNet IGR 28.09.2018