Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
I. Ausgangslage
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Europäischen Patents EP mit Wirkung für die Schweiz (im Folgenden das umstrittene Patent). Das Patent betrifft eine Unruh für ein Uhrwerk. Am 20. Mai 2015 hatte die Beschwerdeführerin beim Bundespatentgericht geltend gemacht, dass die Beklagten ihr Patent verletzt hätten, da sie eine Unruh mit den gleichen Eigenschaften vertrieben hätten. Die Beklagten waren im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag abgelehnt werde sollte. Auf dem Weg der Widerklage hatten sie beantragt, den Schweizer Teil des streitigen Patents für ungültig zu erklären.
Mit Urteil vom 29. August 2017, hat das Bundespatentgericht die Hauptklage abgewiesen, die Widerklage zugelassen und den Schweizer Teil des betreffenden Patents für ungültig erklärt. Dementsprechend hat das Gericht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angewiesen, diesen Teil aus dem Patentregister zu streichen.
Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen Art. 56 des europäischen Patentübereinkommen (EPÜ 2000, SR 0.232.142.2) geltend. Sie wirft der Vorinstanz insbesondere vor, bei der Bestimmung des Standes der Technik ein...
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