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Patentnichtigkeit

Einrede der mangelnden Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils eines europäischen Patents - Aufgabe-Lösungs-Ansatz des europäischen Patentamts und dessen Anwendung

Kommentierung
Patentrecht
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. Bei Verwendungsansprüchen ist es üblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum genannten Zweck zu formulieren. Die objektive Aufgabe kann ausnahmsweise als Aneinanderreihung verschiedener «Teilaufgaben» gesehen werden.
Thomas Körner
iusNet IP 30.05.2022

Einrede der mangelden Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 468 653 B1

Rechtsprechung
Patentrecht
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist der Beweis mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung zu erbringen. Das Gericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. Bei Verwendungsansprüchen ist es üblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum genannten Zweck zu formulieren. Die objektive Aufgabe kann ausnahmsweise als Aneinanderreihung verschiedener «Teilaufgaben» gesehen werden.
iusNet IP 24.04.2022

Patentnichtigkeit wegen unzulässiger Änderung

Rechtsprechung
Patentrecht

O2017_009 Urteil BPatG vom 7. November 2019

Handelt es sich bei Patenten um Teilanmeldungen, muss der beanspruchte Gegenstand sowohl in den Unterlagen der Vorgeneration (Stammanmeldung) als auch in den Unterlagen der Patentanmeldung Stützung finden (Art. 76 und 123 EPÜ), damit keine unzulässige Änderung vorliegt. Werden die Teilanmeldungen zuerst (und zulässigerweise) ohne Ansprüche eingereicht, sind die nachträglich eingereichten Ansprüche nicht Bestandteil der ursprünglich eingereichten Offenbarung.
iusNet IP 16.12.2019

Auch alte Dokumente sind bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Patents zu berücksichtigen

Kommentierung
Patentrecht
Das Bundesgericht bestätigt im Entscheid 4A_282/2018 seine Rechtsprechung, wonach alle öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere auch alte Dokumente, zum Stand der Technik gehören. Die technische Prüfung der Erfindung erfordert die Berücksichtigung mehrerer Aspekte. Das Alter der Dokumente allein sollte daher nicht als entscheidend für die Beurteilung des Standes der Technik angesehen werden.
Gilles Aebischer
iusNet IP 22.04.2019

Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik

Rechtsprechung
Patentrecht
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach alle öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere auch alte Dokumente, zum Stand der Technik gehören. Die technische Prüfung der Erfindung erfordert die Berücksichtigung mehrerer Aspekte. Das Alter der Dokumente allein sollte daher nicht als entscheidend für die Beurteilung des Standes der Technik angesehen werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Erfindung, die Gegenstand des alten Dokuments ist, ungenutzt geblieben ist, so dass der Fachmann sie nicht mehr berücksichtigen würde.
iusNet IP 22.04.2019

Bedeutung des "Stand der Technik" für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

Rechtsprechung
Patentrecht
Die Frage, ob das geltend gemachte Patent auf der verlangten erfinderischen Tätigkeit beruht, ist mittels "Aufgabe-Lösungs-Ansatz" zu prüfen. Dabei setzt die Verwendung des sog. "Dokuments im Stand der Technik" voraus, dass dieses selber eine ausführbare Lehre vermittelt; denn nur so lässt sich entscheiden, ob die erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist oder die beanspruchte Erfindung sich für den Fachmann in naheliegender Weise bereits aus dem Stand der Technik ergeben hat.
iusNet IGR 28.09.2018