Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an.
Die Beweislast für die offenkundige Vorbenutzung trägt die Beklagte. Das Bundespatentgericht wendet bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit grundsätzlich den vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickelten Aufgabe-Lösungs-Ansatz an.
Handelt es sich bei Patenten um Teilanmeldungen, muss der beanspruchte Gegenstand sowohl in den Unterlagen der Vorgeneration (Stammanmeldung) als auch in den Unterlagen der Patentanmeldung Stützung finden (Art. 76 und 123 EPÜ), damit keine unzulässige Änderung vorliegt.
Im Rahmen der Nichtigkeit eines Patents aufgrund des Fehlens der erfinderischen Tätigkeit kommt das BGer im Entscheid 4A_282/2018 zum Schluss, dass das Alter der Dokumente nicht allein als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden sollte.
Das zum Stand der Technik verwendete Dokument muss eine ausführbare technische Lehre enthalten, um damit die Prüfung gemäss dem "Aufgabe-Lösungs-Ansatz" zu ermöglichen, ob das untersuchte Patent auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.