Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach alle öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere auch alte Dokumente, zum Stand der Technik gehören. Die technische Prüfung der Erfindung erfordert die Berücksichtigung mehrerer Aspekte. Das Alter der Dokumente allein sollte daher nicht als entscheidend für die Beurteilung des Standes der Technik angesehen werden. Es ist auch zu prüfen, ob die Erfindung, die Gegenstand des alten Dokuments ist, ungenutzt geblieben ist, so dass der Fachmann sie nicht mehr berücksichtigen würde.