Die Verweigerung des Markenschutzes durch das kantonale Gericht erweist sich als richtig, jedoch nicht wegen einer Verkehrsdurchsetzung der Nespressokapsel als Form, sondern weil diese als eine technische Notwendigkeit zu qualifizieren ist. Dabei hält das BGer an zwei Stellen fest, mit Art. 2 Bst. b MSchG solle verhindert werden, dass nicht oder nicht mehr geschützte technische Lösungen auf dem Weg über den Markenschutz ein unbeschränktes Monopol erhalten.