Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor
Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor
Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor
I. Ausgangslage
Am 23. Oktober 2015 stellte die Advanced Digital Broadcast S.A. (nachfolgend Bf) beim IGE das Gesuch um Eintragung der Wort-/Bildmarke Nr. 63209/2015 adb (fig.) mit Farbanspruch
für verschiedene Waren der Klassen 9, 35 und 42. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wies das IGE dieses Gesuch vollumfänglich ab. Im Wesentlichen begründete es diese Abweisung unter Bezugnahme auf das NZSchG (Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten [recte: Vereinten] Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen [SR 232.23]), insbes. Art. 6, damit, das Zeichen übernehme das Sigel "ADB" der Asian Development Bank, welches seit dem 12. Mai 2009 durch das NZSchG geschützt sei, weshalb Art. 2 lit. d MSchG eine Eintragung nicht zulasse.
II. Erwägungen
- Die Eintragung (u.a.) von Zeichen, deren Gebrauch nach den Art. 1 - 3 NZSchG unzulässig ist, als Handelsmarke, darf gestützt auf Art. 6 NZSchG wie auch den im vorliegenden Fall infolge älteren Sachverhalts noch anwendbaren aArt. 6 Abs. 2 NZSchG ...
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