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Eigentumsgarantie

ADB: Eintragungsanspruch aus Weiterbenutzungsrecht?

Kommentierung
Markenrecht
Seit 2005 existierte die Wort-/Bildmarke CH 541`930 ADB (fig.). Die Marke war für Waren der Klasse 9 hinterlegt und wurde wegen Nichtverlängerung am 11.07.2016 gelöscht. Das IGE gestand ein Weiterbenutzungsrecht zu. Seit 2009 geniesst das Sigel „ADB“ der Asian Development Bank Schutz durch das NZSchG. Der Bundesveraltungsgerichtsentscheid B-446/2017 vom 30. Juli 2018 betrifft die Frage, ob eine frühere Markeninhaberin aus ihrem Weiterbenutzungsrecht an der erloschenen Marke einen Eintragungsanspruch für ein neues Zeichen ableiten kann.
Brigitte Bieler
iusNet IGR 30.09.2018

Der Schutz von Zeichen durch das NZSchG geht dem Markenschutzrecht nach MSchG vor

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Sigel "ADB" steht für "Asian Development Bank" und ist gemäss NZSchG – mit Vorrang gegenüber dem MSchG – geschützt. Allerdings sind die sich aufgrund von Art. 5 NZSchG ergebenden wohlerworbenen Rechte zu berücksichtigen. Die Wort-/Bildmarke adb (fig.) ist demgegenüber nicht als neues Zeichen eintragungsfähig. Gegen diese Folgerung sprechen weder die Eigentumsgarantie noch Weiterbenützungsrecht nach Art. 5 NZSchG.
iusNet IGR 30.09.2018