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Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ ist dem Bereich des Gemeinguts zuzuweisen

Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ ist dem Bereich des Gemeinguts zuzuweisen

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ ist dem Bereich des Gemeinguts zuzuweisen

I. Ausgangslage

Am 20. Juni 2014 hinterlegte das Forum of Young Global Leaders die Marke „YOUNG GLOBAL LEADERS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41. Nachdem die Gesuchstellerin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mittels einer negativen Einschränkung in den Klassen 9 und 16 angepasst hatte, wies das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum das Gesuch am 7. Juni 2016 für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen definitiv ab. Zur Begründung brachte es vor, das Zeichen beschreibe den thematischen Inhalt der Waren sowie den Erbringer der Dienstleistungen und deren Eigenschaften direkt.

II. Erwägungen unter dem Aspekt von anpreisendem Charakter bzw. Gemeingut

  • Im Bereich von Zeichen des Gemeingutes sind Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen. (E 2.3 m.Hinw.)
  • Marken, die zum Gemeingut zählen, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für die Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben. Zum Gemeingut zählen Zeichen, welchen die zur Individualisierung der Ware
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iusNet IGR 23.08.2018

 

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