Der Begriff «Schnittschutz» ist auch gemäss BGer als Marke zulässig, soweit deren Beanspruchung Wannendichtbänder betrifft; denn diesbezüglich erweist sich der Bereich der Sanitärinstallateure als massgebender Verkehrskreis, welcher das Wort «Schnittschutz» nicht ohne besonderen Denk- oder Fantasieaufwand als beschreibend versteht.