Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das Zeichen «EMMENTALER» für die Waren «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‘Emmentaler’» der Klasse 29 in Deutschland beschreibend wirkt und daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass eine erhebliche Menge dieses Käses unter der Bezeichnung «Emmentaler» in Deutschland hergestellt und vertrieben wird. Da beschreibend, kommt für das Zeichen keine Ausnahme als geografische Herkunftsangabe in Frage.