Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig
Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig
Das Zeichen «POSTAUTO» ist infolge Verkehrsdurchsetzung für einen (grösseren) Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen markenschutzfähig
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)
Mit Gesuch (Nr. 61979/2010) vom 4. November 2010 erbat Die Schweizerische Post AG, Bern (nachfolgend Bf), beim IGE die Eintragung der Wortmarke «POSTAUTO» für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 16, 28, 35, 37, 39 und 41in das schweizerische Markenregister. Nach teilweisen Korrekturen wies das IGE das Eintragungsgesuch schliesslich mit Entscheid vom 31. Dezember 2015 für die verbleibenden bzw. noch streitigen Waren und Dienstleistungen (z.B. Fahrzeuge, Druckereierzeugnisse, Spielzeug, Vermittlung von Reisen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildung) als beschreibend und mangels Verkehrsdurchsetzung ab. Gegen diese Verfügung erhob die Bf am 1. Februar 2016 beim BVGer Beschwerde.
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
II. Erwägungen zum Thema Gemeingut (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG ist der Markenschutz ausgeschlossen für Zeichen, die (i) Gemeingut sind und (ii) sich nicht im Verkehr als Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. (E....
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