«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar
«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar
«IGP» ist ein Vermerk gemäss Art. 20 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung und daher für vergleichbare Produkte nicht als Marke verwendbar
I. Ausgangslage
Die schweizerische IGP Pulvertechnik AG (nachfolgend Bf) stellte beim IGE am 17. Dezember 2013 ein Gesuch um Eintragung der Wortmarke «IGP» für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 40 und 42. Im Kontakt mit dem IGE wurde ein Teil der Begehren akzeptiert, nicht jedoch für die in Klasse 2 figurierenden «Lacke in Pulverform; Pulverbeschichtungen für Oberflächen aller Art (soweit in Klasse 2 enthalten)». Diese Abweisung wurde durch das IGE im Wesentlichen wie folgt begründet: Im streitigen Bereich könne das Zeichen «IGP» u.a. als «indication géographique protégée» verstanden werden. Insoweit bestehe ein Freihaltebedürfnis, weil der revidierte Art. 50a MSchG vorsehe, ein Register für geografische Angaben für nicht-landwirtschaftliche Produkte zu schaffen.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt v. Freihaltebedürfnis sowie Irreführungsgefahr, insbes. gestützt auf die GUB/GGA-Verordnung
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind dem Gemeingut zuzurechnende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, ausser wenn sie sich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr...
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